Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 12 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute, Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF - Parten Banken)
da die seit 2012 ergriffenen Massnahmen bereits genügend Wirkung zeigten. Der Kanton NE erachtet die Massnahme als ungeeignet, um die Situation am Markt für Wohnrenditeliegenschaften zu beruhigen. Das Problem seien hauptsächlich die Pensionskassen, die massiv in Wohnrenditeliegenschaften investierten. Diese müssten durch den Bundesrat verpflichtet werden jeden Bau einer Wohnrenditeliegenschaft durch einen nachweisbaren Bedarf zu begründen. Die CATEF fordert für institutionelle Investoren Bewertungsmethoden, die auf einen langfristigen Anlagehorizont ausgerichtet sind. Letztlich gibt der Städteverband zu bedenken, dass sich regulatorische Massnahmen auf die Bewertung des Immobilienmarkts auswirken könnten.
3.2.2 Differenzierung zwischen selbstgenutzten Wohnliegenschaften und Wohnrenditeliegenschaften (E-ERV Art. 72 Abs. 1bis–1quater)
Mit Bezug auf Art. 72 Abs. 1bis fordern die Kantone BS und GE, aber auch der VSKB, dass gemeinnützige Wohnungsbauten nicht als Wohnrenditeliegenschaften, sondern als selbstgenutzte Wohnliegenschaften zu behandeln sind.
Die Kantone SH, UR, die FDP und economiesuisse lehnen die vorgeschlagene Differenzierung nach den Abs. 1bis und 1quater mit Verweis darauf ab, dass diese der im Rahmen der Umsetzung von Basel III final noch zu führende Diskussion vorgreifen und die durch die Differenzierung verursachten Kosten allenfalls doppelt anfallen könnten. SBVg und VSKB kritisieren in diesem Zusammenhang, dass die Definition von Wohnrenditeliegenschaften nach Abs. 1ter von der heute verwendeten Definition in den «Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite» abweicht. Sie stelle zu stark auf die Nutzungsart denn auf den Renditecharakter der Wohnliegenschaft ab. Insbesondere bei sogenannten «Buy-to-let»-Objekten sei der Renditecharakter nicht gegeben, da die Kreditverpflichtungen durch das bzw. die weiteren Einkommen der Schuldner gedeckt werden könnten.
3.2.3 Übergangsbestimmungen (E-ERV Art. 148m)
Die Kantone BS und VD votieren für eine Verlängerung der Übergangsfristen, da es für einzelne Banken schwierig sein könnte, die einzelnen technischen Anpassungen in den Systemen bis am 1.1.2020 vorzunehmen. Während der Kanton BS eine Verlängerung der Übergangsfrist für neue Hypotheken und der VSKB der Übergansfristen insgesamt fordert, votiert der Kanton VD dafür, auch den Art. 72 Abs. 1quater in die Übergangsbestimmungen aufzunehmen. Auch der SVIT fordert unter Berücksichtigung dessen, dass die Massnahmen Preiskorrekturen auslösen könnten, die Übergangsfristen für den Bestand zu verlängern.
3.2.4 Anhang 3 (E-ERV Anhang 3)
Nach Ansicht der SBVg und des VSKBs wurde mit dem Multiplikator von 2,15 Multiplikator der konservativste Faktor gewählt. Der Schweizer Baumeisterverband schlägt vor, die Risikogewichtung nach Regionen zu differenzieren. So könnten laut ihm in touristischen und ländlichen Regionen durchaus höhere Risikogewichte gerechtfertigt sein, während eine Erhöhung der Risikogewichte in den Stadtzentren und Agglomerationen ungerechtfertigt sei.
3.2.5 Weiteres
Sowohl diverse Vernehmlassungsteilnehmer, die die Vorlage befürworten (Kanton ZH und SPS), als auch solche, die sich für die Selbstregulierung aussprechen (VSKB), fordern eine Gleichbehandlung anderer Marktteilnehmer wie Pensionskassen und Versicherungen. Auch die SVP schliesst sich dieser Forderung an.
Der MoMo führt aus, dass die Verkürzung der Amortisationspflicht auf 10 Jahre bei einer Belehnungsgrenze von 75 Prozent, eine Erleichterung gegenüber dem Status quo darstelle. Er schlägt eine Kombination verschiedener Massnahmen wie insbesondere die Vorgabe eines