Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 12 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute, Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF - Parten Banken)
3.1.3 Voraussetzung vereinfachte Leverage Ratio (E-ERV Art. 47b Abs. 1 Bst. a)
Vier Kantone (AI, OW, SH, UR), CVP, CP, economiesuisse, FDP, Privatbanken, Regionalbanken, Saanen Bank, SBVg, Spar- und Leihkasse Frutigen, VAV, Berner Regionalbanken und VSKB lehnen die Voraussetzung von erforderlichen Eigenmitteln für Banken der Kategorie 4 einer vereinfachten Leverage Ratio von mindestens 9 Prozent ab. Sie sprechen sich für eine Anforderung von mindestens 8 Prozent aus. Die SP teilt die Kritik an den Eintrittsvoraussetzungen nicht.
MoMo erachtet die Anforderungen in Bezug auf die vereinfachte Leverage Ratio generell als vollkommen ungenügend und unverhältnismässig tief. Um im Krisenfall eine Rettung einer Bank für sich alleine oder durch Übernahme durch eine andere Bank zu ermöglichen, sei eine Leverage Ratio-Anforderung von 20 Prozent angezeigt.
3.1.4 Voraussetzung durchschnittliche Liquiditätsquote (E-ERV Art. 47b Abs. 1 Bst. b)
In verschiedenen Stellungnahmen wird die Voraussetzung einer durchschnittlichen Liquiditätsquote von mindestens 120 Prozent als zu hoch kritisiert. OW, economiesuisse, FDP, Regionalbanken und SBVg erachten eine Anforderung von 110 Prozent, SH, UR und VSKB eine Anforderung von 100 Prozent als ausreichend. GE erachtet 120 Prozent generell als zu hoch.
3.1.5 Definition der vereinfachten Leverage Ratio (E-ERV Art. 47b Abs. 3)
Bellerive, Caisse d’Epargne Riviera, Privatbanken, VAV und VSKB fordern den Verzicht auf die Anrechnung der bei der SNB gehaltenen Einlagen an die Summe aller Bankaktiven.
Privatbanken, Regionalbanken und SBVg fordern, dass beim Zähler der vereinfachten Leverage Ratio neben dem Kernkapital auch die in der Position übrige Rückstellungen gehaltenen stillen Reserven (nach Abzug der latenten Steuern) mit eingerechnet werden. SBVg fordert die Prüfung einer solchen Regelung generell für alle Banken der Kategorien 4 und 5.
3.1.6 Technische Ausführungsbestimmungen (E-ERV Art. 47b Abs. 6)
EXPERTsuisse bemerkt, dass in den technischen Ausführungsbestimmungen insbesondere festgehalten werden sollte, ob die qualifizierte Bank die bezüglich durchschnittlicher Liquiditätsquote und Refinanzierungsgrad jederzeit einzuhalten hat, oder ob eine stichtagsbezogene Auswertung als ausreichend erachtet wird. Ebenfalls sollte geregelt werden, wie mit temporären Verstössen zu verfahren ist.
Die SBVg betont die Wichtigkeit, dass die Kriterien für die vereinfachte Berechnung der Bilanzqualität, entsprechend dem Anhang 2 des «Termsheet» der FINMA zum Pilotbetrieb, auch nach der definitiven Inkraftsetzung der Anpassungen in der ERV weiter öffentlich zugänglich bleiben.
3.1.7 Entfallen der Voraussetzungen (E-ERV Art. 47d Abs. 3)
Aus Gründen der Rechtssicherheit beantragen SBVg und VSKB, jenen Instituten, die von den Vereinfachungen Gebrauch machen und den entsprechenden Eintrittskriterien nicht mehr genügen, mindestens ein Jahr zur Wiedererfüllung der Voraussetzungen einzuräumen.
3.1.8 Weiteres
SBVg schlägt vor, Banken, die von den Vereinfachungen Gebrauch machen, und idealerweise auch sämtliche Banken der Kategorien 4 und 5 von der Pflicht zur Berücksichtigung unter-