Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 12 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute, Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF - Parten Banken)

kalkulatorischen Zinssatzes für die Tragbarkeitsberechnung und eine permanente Mindestamortisation, die auch die erste Hypothek umfasst, vor. Ebenfalls sollten nach Ansicht des MoMo eine Obergrenze für die maximale Vorfälligkeitsentschädigung festgelegt und gewisse Elemente der Bewertung und die Art wie Preisreduktionen im Immobilienmarkt in den Risikogewichten berücksichtigt werden, überdacht werden.

3.3 TBTF – Parent-Banken

3.3.1 Allgemein

Der TBTF-Teil der Vorlage stösst bei einer Mehrheit der Kantone (AG, AI, AR, BS, NW, TG, ZG, LU, SG, SO, TI, VD, VS, ZG) auf Zustimmung. Andere Kantone (BE, FR, GE, GL, GR, NE, OW) sowie SBV, SGB, sgv nehmen keine Stellung zum TBTF-Teil der Vorlage.

Einzelne Kantone (SH, SZ, UR, ZH), die FDP, CVP, SVP und SP, sowie VSKB und ZKB begrüssen die proportionale Ausgestaltung der Regulierung auf Stufe Verordnung, betrachten aber deren aufsichtsrechtliche Umsetzung kritisch, da in der Praxis für die Schweizer Töchter der beiden global systemrelevanten Grossbanken praktisch identische Anforderungen wie für die national systemrelevanten Banken gelten würden.

CVP, FDP, Economiesuisse, UBS betonen, dass im Vergleich zu den relevanten internationalen Standards kein Swiss Finish eingeführt werden soll.

Economiesuisse, CVP und UBS fordern eine Reduktion der Komplexität des heutigen TBTF-Regimes. Auch MoMo fordert eine deutliche Vereinfachung des TBTF-Regimes, möchte aber gleichzeitig die Anforderungen schrittweise erhöhen.

3.3.2 Gone-concern Anforderung für die Parent-Banken und Schweizer Einheiten

Die CVP und UBS betonen, dass die Einzelinstitutsanforderungen auf Gruppenstufe zu einem «Überschiessen» der gesetzlich geforderten Kapitalunterlegung führen können und dass dies verhindert werden sollte. Die UBS argumentiert, dass insbesondere die Pufferanforderung von 30% auf der Parent-Bank für dieses Überschiessen verantwortlich ist und dass diese Pufferanforderung eine Abweichung vom internationalen Standard darstellt. Sie stellt sich grundsätzlich gegen die vorgeschlagene Ausgestaltung der Gone-concern-Anforderungen für Parentbanken.

Die UBS fordert zudem, dass die Anforderungen für Tochtergesellschaften nicht mehr aufgrund der Grösse der Gruppe sondern neu auf Stufe der Parentbanken oder Tochtergesellschaften festgelegt werden.

Die Senkung der Gone-concern-Anforderung die mit dem Schweizer Geschäft betrauten Tochtergesellschaften der beiden Grossbanken wird von den Grossbanken (UBS, CS) unterstützt. Verschiedene Stellungnahmen (siehe Abschnitt Allgemein) kritisieren, dass die Proportionalität der Anforderungen im Vergleich mit den D-SIBs in der Praxis allerdings nicht gegeben sei.

Bezüglich den qualitativen Anforderungen an gruppeninterne Schuldinstrumente zur Verlusttragung fordern UBS und CS, dass diese auch mit Garantiezusagen erfüllt werden könnten, wenn solche Zusagen mit Sicherheiten abgesichert sind.

3.3.3 Übrige Anliegen

Bei dem in Art 133 Abs. 2 neu explizit festgehaltenen Maximalrabatt soll klargestellt werden, dass dieser mit dem internationalen TLAC-Standard in Einklang steht und deshalb erst ab 1. Januar 2022 in Kraft tritt (FDP, CS).