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Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 8 Seiten
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Variante 3: Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen im Umfang der Erträge aus unbeweglichem Vermögen und von 50 000 Franken bei Halten einer oder mehrerer qualifizierter Beteiligungen
Art. 9 Abs. 2 Bst. a und abis
2Allgemeine Abzüge sind:
a. die privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen;
abis. 50 000 Franken, wenn die steuerpflichtige Person eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hält;
Variante 4: Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Art. 9 Abs. 2 Bst. a
2Allgemeine Abzüge sind:
a. die privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen;
Variante 5: Genereller Wegfall der Abzugsfähigkeit privater Schuldzinsen
Art. 9 Abs. 2 Bst. a [Diese Aufhebung würde mit jener von Abs. 3 und 3bis(siehe unten) «fusioniert»]
Aufgehoben
Art. 9 Abs. 3 und 3bis
Aufgehoben
Art. 9a Selbstgenutzte Zweitliegenschaften sowie vermietete oder verpachtete
Liegenschaften
1Bei selbstgenutzten Zweitliegenschaften sowie vermieteten oder verpachteten Liegenschaften im Privatvermögen können abgezogen werden:
a. die Unterhaltskosten;
b. die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften;
c. die Versicherungsprämien;
d. die Kosten der Verwaltung durch Dritte.
2Die Kantone können die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau zum Abzug zulassen.