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Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 8 Seiten
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die steuerpflichtige Person innert angemessener Frist eine gleichgenutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz, so richtet sich die Abzugsmöglichkeit ab dem Jahr des Erwerbs der Liegenschaft für die verbleibenden Steuerjahre nach Absatz 3.
Art. 33b
Bisheriger Art. 33a
Art. 205g Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Für Steuerpflichtige, die höchstens zehn Jahre vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … erstmals eine dauernd und ausschliesslich selbstbewohnte Liegenschaft in der Schweiz erworben haben, gilt Artikel 33a für die nach dem Inkrafttreten verbleibenden Steuerjahre.
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 7 Abs. 1 erster Satz
1Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Zweitliegenschaften oder Zweitliegenschaftsteilen (selbstgenutzte Zweitliegenschaften), aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. …
Variante 1: Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge
Art. 9 Abs. 2 Bst. a
2Allgemeine Abzüge sind:
a. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 7 und 7a steuerbaren Vermögenserträge;
Variante 2: Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen im Umfang von 80 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge
Art. 9 Abs. 2 Bst. a
2Allgemeine Abzüge sind:
a. die privaten Schuldzinsen im Umfang von 80 Prozent der nach den Artikeln 7 und 7a steuerbaren Vermögenserträge;