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Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 8 Seiten

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Variante 3: Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen und von 50 000 Franken bei Halten einer oder mehrerer qualifizierter Beteiligungen

Art. 33 Abs. 1 Bst. a erster Satz und abis

1Von den Einkünften werden abgezogen:

a. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach Artikel 21 steuerbaren Vermögenserträge. …

abis. 50 000 Franken, wenn die steuerpflichtige Person eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hält;

Variante 4: Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Art. 33 Abs. 1 Bst. a erster Satz

1Von den Einkünften werden abgezogen:

a. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach Artikel 21 steuerbaren Vermögenserträge. …

Variante 5: Genereller Wegfall der Abzugsfähigkeit privater Schuldzinsen

Art. 33 Abs. 1 Bst. a

1Von den Einkünften werden abgezogen:

a. Aufgehoben

Art. 33a Schuldzinsen bei erstmals erworbenen selbstbewohnten Liegenschaf-

ten

1Steuerpflichtige, die erstmals eine dauernd und ausschliesslich selbstbewohnte Liegenschaft in der Schweiz erwerben, können im ersten Steuerjahr nach dem Erwerb zusätzlich zum Abzug nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erster Satz die auf diese Liegenschaft entfallenden privaten Schuldzinsen wie folgt abziehen:

a. Ehepaare in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe: bis zu 10 000 Franken;

b. übrige Steuerpflichtige: bis zu 5000 Franken.

2Dieser Abzug ist nur so weit zulässig, als die Schuldzinsen nicht bereits nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erster Satz berücksichtigt worden sind.

3In den nachfolgenden Steuerjahren vermindert sich der maximal abziehbare Betrag jährlich um 10 Prozent des Höchstbetrags nach Absatz 1.

4Wird die Liegenschaft veräussert oder anders genutzt, so entfällt die Abzugsmöglichkeit ab dem ersten Steuerjahr nach der Veräusserung oder Nutzungsänderung. Erwirbt