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Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 8 Seiten

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Art. 11 Abs. 3 Bst. g

3Nicht angerechnet werden:

g. der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung einbezogen wird, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht hat.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.