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Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 8 Seiten

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Art. 25

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Artikeln 26–33b abgezogen.

Art. 32 Gewinnungskosten beim beweglichen Privatvermögen

Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.

Art. 32a Selbstgenutzte Zweitliegenschaften sowie vermietete oder verpachtete

Liegenschaften

1Bei selbstgenutzten Zweitliegenschaften sowie vermieteten oder verpachteten Liegenschaften im Privatvermögen können abgezogen werden:

a. die Unterhaltskosten;

b. die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften;

c. die Versicherungsprämien;

d. die Kosten der Verwaltung durch Dritte.

2Die steuerpflichtige Person kann anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Bundesrat regelt diesen Pauschalabzug.

Variante 1: Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge

Art. 33 Abs. 1 Bst. a erster Satz

1Von den Einkünften werden abgezogen:

a. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20, 20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge. …

Variante 2: Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen im Umfang von 80 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge

Art. 33 Abs. 1 Bst. a erster Satz

1Von den Einkünften werden abgezogen:

a. die privaten Schuldzinsen im Umfang von 80 Prozent der nach den Artikeln 20, 20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge. …