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Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 8 Seiten
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3Die Kantone können Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz und Denkmalpflege vorsehen. Dabei gilt folgende Regelung:
a. Bei den Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bestimmt das Eidgenössische Finanzdepartement in Zusammenarbeit mit den Kantonen, welche dieser Aufwendungen geltend gemacht werden können.
b. Die nicht durch Subventionen gedeckten Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten sind abziehbar, sofern die steuerpflichtige Person solche Massnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat.
4Die Kosten nach den Absätzen 2 und 3 Buchstabe a sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der Steuerperiode, in der sie angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.
Art. 9b Selbstbewohnte Liegenschaften
1Steuerpflichtige, die erstmals eine dauernd und ausschliesslich selbstbewohnte Liegenschaft in der Schweiz erwerben, können im ersten Steuerjahr nach dem Erwerb zusätzlich zum Abzug nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a die auf diese Liegenschaft entfallenden privaten Schuldzinsen wie folgt abziehen:
a. Ehepaare in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe: bis zu 10 000 Franken;
b. übrige Steuerpflichtige: bis zu 5000 Franken.
2Dieser Abzug ist nur so weit zulässig, als die Schuldzinsen nicht bereits nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a berücksichtigt worden sind.
3In den nachfolgenden Steuerjahren vermindert sich der maximal abziehbare Betrag jährlich um 10 Prozent des Höchstbetrags nach Absatz 1.
4Wird die Liegenschaft veräussert oder anders genutzt, so entfällt die Abzugsmöglichkeit ab dem ersten Steuerjahr nach der Veräusserung oder Nutzungsänderung. Erwirbt die steuerpflichtige Person innert angemessener Frist eine gleichgenutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz, so richtet sich die Abzugsmöglichkeit ab dem Jahr des Erwerbs der Liegenschaft für die verbleibenden Steuerjahre nach Absatz 3.
5Artikel 9a Absätze 2–4 gilt sinngemäss.
Art. 12 Abs. 3 Bst. e
3Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
e. Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft, soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.