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Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 8 Seiten
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Art. 72y5 Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung
vom …
1Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … den Artikeln 7 Absatz 1 erster Satz, 9 Absätze 2 Buchstabe a [«Buchstabe a» ersetzen durch «Buchstaben a und abis», sofern Variante 3 der Schuldzinsenregelung zur Anwendung kommt], 3 und 3bis, 9a, 9b und 12 Absatz 3 Buchstabe e an.
2Nach dem Inkrafttreten der Änderung finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. In diesem Fall erlässt die Kantonsregierung die erforderlichen vorläufigen Vorschriften.
Art. 78g Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Für Steuerpflichtige, die höchstens zehn Jahre vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … erstmals eine dauernd und ausschliesslich selbstbewohnte Liegenschaft in der Schweiz erworben haben, gilt Artikel 9b Absätze 1–4 für die nach dem Inkrafttreten verbleibenden Steuerjahre.
3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 20066 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 9 Abs. 5 Bst. e
5Der Bundesrat bestimmt:
e. die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, die an der Liegenschaft Eigentum, Nutzniessung oder ein Wohnrecht hat;
Art. 10 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Bst. b
1Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:
c. anstelle des Mietzinses die nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe e bestimmte Pauschale für die Nebenkosten bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung einbezogen wird, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht hat.
3Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:
b. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft; bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung einbezogen wird, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht hat, entspricht der Bruttoertrag dem Höchstbetrag für die Mietzinsausgaben von Ehepaaren;
5Der endgültige Buchstabe dieser Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten von
der Bundeskanzlei festgelegt.