Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
Nachfolgendes Zahlenbeispiel soll die Wirkungsweise des Ersterwerberabzugs bei Veräusserung und erneutem Erwerb einer Ersatzliegenschaft innert «angemessener Frist» verdeutlichen:
2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 20302031
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Art. 205g Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Haben Steuerpflichtige ihr Eigenheim vor Inkrafttreten der neuen Regelung erworben, so gilt folgende Übergangsregelung: Die steuerpflichtige Person, die z. B. drei Jahre vor Inkrafttreten der neuen Regelung erstmals eine selbstbewohnte Liegenschaft erworben hat, kann den Ersterwerberabzug gemäss Artikel 33a Absätze 1−4 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch sieben Jahre vornehmen. Die Höhe und die jährliche Verminderung des Abzugs werden nicht vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung, sondern vom Zeitpunkt des Liegenschaftskaufs an berechnet.
Diese Regelung gilt nur bei ununterbrochenem Eigentum. Verkauft eine Ersterwerberin oder ein Ersterwerber das Eigenheim und kauft einige Jahre später, aber nicht mehr innert angemessener Frist nach Artikel 33a Absatz 4 ein neues Eigenheim, so findet die Übergangsbestimmung keine Anwendung.
3.2 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
Art. 7 Abs. 1 erster Satz
Künftig soll der Eigenmietwert auf dem selbstbewohnten Wohneigentum auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern entfallen. Entsprechend gilt es diesen Einkommensbestandteil von der Generalklausel der wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte auszunehmen. Bei der Aufzählung der steuerbaren Einkünfte ist daher zu präzisieren, dass punkto Eigennutzung nur noch der Eigenmietwert auf selbstgenutzten Zweitliegenschaften oder Zweitliegenschaftsteilen weiterhin der Besteuerung unterliegt.
Art. 9 Abs. 2 Bst. a
Siehe Erläuterungen zu Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe a erster Satz DBG.