Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten

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Recht zu einer Einschränkung der Verschuldungsanreize (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 33 Abs. 1 Bst. a und abisDBG). Die gegenüber dem Status quo einengende Abzugsberechtigung der Schuldzinsen betrifft alle steuerpflichtigen Personen, d.h. unabhängig davon, ob sie über Liegenschaftsbesitz verfügen oder nicht. Die Einhaltung der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird je nach Variante in unterschiedlichem Masse berücksichtigt.

Die 1. und 2. Variante haben insofern ihre Unebenheiten, als dass Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer je nach Konstellation auch Schuldzinsen zum Abzug bringen können, die Lebenshaltungskosten darstellen. Es ergibt sich somit Gestaltungsspielraum für Steuerpflichtige mit hohen steuerbaren Vermögenserträgen, wobei die 2. Variante aufgrund der Beschränkung auf 80 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge restriktiver ausfällt. Demgegenüber beschränken die 3. und 4. Variante die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen auf steuerbare Erträge aus unbeweglichem Vermögen. Für Steuerpflichtige mit beweglichem Vermögen führt eine solche Vorgabe zu einer gegenüber dem geltenden Recht deutlich restriktiveren Regelung. Vor dem Hintergrund, dass das schweizerische Steuerrecht weiterhin die Besteuerungslücke für Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen vorsieht, erscheint dies vertretbar. Allerdings enthält die 3. Variante zusätzlich noch die Sonderregelung durch das Halten einer oder mehrerer fremdfinanzierter qualifizierter Beteiligungen ab einer Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent. Das Bundesgericht hat sich am 25. September 2009 bezüglich der Fixierung von Trennlinien kritisch geäussert und in einem einschlägigen Urteil39 betreffend die Teilbesteuerung von Dividenden festgehalten, dass kein Grund es rechtfertigen würde, die Dividende eines kleinen Anteilseigners anders, d. h. höher, zu besteuern als diejenige eines grossen Anteilseigners. Daher verletze eine solche Unterscheidung das Rechtsgleichheitsgebot, indem qualifizierte Anteilseigner gegenüber anderen ohne sachlichen Grund bevorzugt würden. Variante 5 schliesslich mangelt es an Systemkonformität, denn sie führt zu einer allzu restriktiven Regelung bei der Fremdfinanzierung von selbstgenutzten Zweitliegenschaften sowie vermieteten bzw. verpachteten Liegenschaften. So haben Steuerpflichtige mit Immobilienbesitz weiterhin eine Besteuerung für Einkommen aus Eigennutzung oder Miet- bzw. Pachteinnahmen in Kauf zu nehmen, obwohl die zur Erzielung der genannten Einkünfte notwendigen Zinsaufwendungen nicht mehr zum Abzug berechtigen sollen.

Als neuer ausserfiskalisch motivierter Abzug kommt der sogenannte Ersterwerberabzug hinzu, der nach Auffassung der Kommission im Einklang steht mit der in der Bundesverfassung explizit verankerten Wohnbau- und Wohneigentumsförderung. Als Fördermassnahme muss und kann der Ersterwerberbzug dem Gleichbehandlungsgebot nicht umfassend genügen. Er soll dafür sorgen, dass einzelne Personen geringer belastet werden, damit ihnen mehr Mittel für ein vom Gemeinwesen als förderungswürdig erachtetes Verhalten (Erwerb von Wohneigentum) bleiben. Die zeitliche und betragsmässige Beschränkung der Massnahme stellt deren Verhältnismässigkeit sicher.

Die Eigennutzung von Vermögenswerten wird im Schweizer Steuerrecht nur dann besteuert, wenn der Gesetzgeber dies – wie im Fall der Eigenmietwertbesteuerung – ausdrücklich anordnet. Die Nichtbesteuerung endogener Vermögenszugänge (Wert-

39 BGE 2C_49/2008