Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten

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5 Rechtliche Grundlagen

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der direkten Steuern ist in den Artikeln 127 und 128 BV verankert. Artikel 127 legt die allgemeinen Grundsätze der Besteuerung fest, während Artikel 128 dem Bund die Kompetenz verleiht, direkte Steuern zu erheben. Artikel 129 BV gibt dem Bund zusätzlich die Kompetenz, Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden festzulegen. Die Harmonisierung erstreckt sich dabei auf die Steuerpflicht, den Gegenstand und die zeitliche Bemessung der Steuern, das Verfahrensrecht sowie das Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.

Im Bereich der direkten Steuern ist neben dem Verfassungsgebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) vor allem die Konkretisierung durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) zu beachten.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst ein Erlass gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen.38

Nach herrschender Lehre bedarf es für die Berücksichtigung von ausserfiskalischen Zielsetzungen im Steuerrecht entweder einer expliziten Verfassungsnorm, die vorsieht, dass das Förderziel durch steuerliche Massnahmen verfolgt werden soll (Beispiel: Art. 111 Abs. 4 BV zugunsten der Selbstvorsorge), oder es bedarf zumindest einer verfassungsrechtlichen Sachkompetenz, um ein bestimmtes Förderziel zu verfolgen (Beispiel: Art. 108 BV zu Gunsten der Wohneigentumsförderung). Der letztgenannte allgemeine Auftrag des Bundes stellt ein staatspolitisches Ziel mit Verfassungsrang dar. Demnach trifft der Bund Massnahmen zur Förderung des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum Privater sowie des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Die Förderung ist somit auf den Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf oder zu gemeinnützigen Zwecken begrenzt. Steuerliche Massnahmen bleiben im Unterschied zum Artikel 111 Absatz 4 BV, der die Altersvorsorge regelt, unerwähnt, werden jedoch auch nicht ausgeschlossen.

Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen eines Systemwechsels bei der Wohneigentumsbesteuerung einen Gestaltungsspielraum zur konkreten Ausgestaltung der verbleibenden Abzüge. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht lediglich eine undifferenzierte Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung, d. h. eine Streichung des bisher steuerbaren Nutzungswerts ohne Anpassungen auf Seiten der Abzüge, als verfassungswidrig erklärt. Dies trifft beim vorliegenden Systemwechsel nicht zu. Die verbleibenden Abzüge werden aufgehoben oder zumindest stark eingeschränkt, wie bei der Schuldzinsenregelung. Sämtliche fünf zur Diskussion stehenden Abzugsvarianten für private Schuldzinsen führen im Vergleich zum geltenden

38 BGE 112 Ia 240 E. 4a)