Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten
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Zweitens lassen sich analoge Überlegungen für fremd- und eigenfinanzierende
Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer mit gleichem Nettovermögen und gleichem Einkommen anstellen. Auch hier ist es entscheidend, ob die fremdfinanzierenden Eigentümerinnen und Eigentümer in Wertpapiere investieren, die vornehmlich einen steuerbaren Vermögensertrag oder einen steuerfreien Kapitalgewinn generieren.
Ferner können sich zwischen unterschiedlich einkommensstarken Eigenheimbesitzerinnen und -besitzern Verteilungseffekte ergeben, sodass sich die Frage stellt, ob nicht gerade einkommensschwache Haushalte ihre Immobilie häufiger über Kredit finanzieren (müssen). Eine Auswertung auf Basis der Berner und Thurgauer Daten für das Jahr 2010 deutet nicht darauf hin; mit steigendem Einkommen wächst die absolute Zinsbelastung durchgehend. Die einkommensstärksten fünf Prozent der Berner Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer machen im Vergleich zum untersten Einkommensquartil etwa sechsmal so viel Zinsaufwand geltend. Dies gilt in der Tendenz auch dann, wenn man die Zinsbelastung in Relation zum amtlichen Wert des Eigenheims setzt. Zudem hatten einkommensstarke Haushalte zu diesem Zeitpunkt häufiger einen negativen Nettoeigenmietwert, sodass eine Abschaffung des Eigenmietwerts für diese Gruppe einen finanziellen Nachteil bedeutet. Bei statischer Betrachtung sind einkommensstarke Haushalte somit nicht diejenige Haushaltsgruppe, die von der Abschaffung des Eigenmietwerts profitiert. Einschränkend ist allerdings anzumerken, dass gerade einkommensstarke Personen die Möglichkeit haben, sich steueroptimal an die neuen Verhältnisse anzupassen.
Rentnerhaushalte, die in der Tendenz ein unterdurchschnittliches steuerbares Einkommen ausweisen, haben typischerweise eine tiefere Zinsbelastung und einen positiven Nettoeigenmietwert. Sie gehören zu den potenziellen Gewinnern der Reform. Auf der anderen Seite müssen gerade junge Haushalte, die noch nicht so viel Eigenkapital aufbauen konnten, ihr Eigenheim stärker fremdfinanzieren. Sie kommen jedoch in den Genuss des Ersterwerberabzugs, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Wer ein stark renovationsbedürftiges Eigenheim erwirbt, kann nach dem Systemwechsel die darauf entfallenden Aufwendungen bei der direkten Bundessteuer steuerlich nicht mehr geltend machen. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern können zumindest die Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz, Denkmalpflege und Rückbau geltend gemacht werden, sofern dies das kantonale Recht vorsieht.
In der Summe sind die Verteilungseffekte bei Umsetzung der Schuldzinsvarianten 1 und 2 überschaubar (vgl. Anhang II). Dies gilt grundsätzlich auch für die 4. Variante, wobei sich die Besitzerinnen und Besitzer fremdfinanzierter mobiler Vermögenswerte im Vergleich zum Status quo schlechter stellen werden. Die Verteilungswirkungen der 3. Variante sind identisch zu den Verteilungswirkungen der 4. Variante, ausser für Besitzerinnen und Besitzer einer qualifizierten Beteiligung. Hierbei ist damit zu rechnen, dass es zu steuerplanerischen Massnahmen kommt, beispielsweise indem Streubesitzanteile zu einer qualifizierten Beteiligung gebündelt werden. Würde ein Abzugsverbot für private Schuldzinsen (5. Variante) umgesetzt, stünden alle Haushalte mit hohen Schuldzinsen im Vergleich zum Status quo schlechter da. Mehrheitlich wären davon Immobilienbesitzerinnen und -besitzer betroffen, sofern sie nicht überproportional von den Mehrausgaben oder Steuersenkungen infolge der aus dieser Variante erwarteten Mehreinnahmen profitieren.