Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten
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den oder die Verlegung von Böden dar. In diesem Fall entgehen der öffentlichen Hand Einnahmen bei der Einkommens-, Gewinn- und Mehrwertsteuer sowie bei den Sozialversicherungsbeiträgen.
In der Summe dürften die direkten realwirtschaftlichen Konsequenzen der Reform (ausser bei Umsetzung der 5. Variante) überschaubar bleiben, während Vermögensumschichtungen zu erwarten sind. Diese tragen dazu bei, die Bruttoverschuldung und eventuell auch die Nettoverschuldung der privaten Haushalte zu reduzieren. Die Reform hätte somit langfristig positive Rückwirkungen auf die Realwirtschaft, da ein stabiles Finanzsystem, das sich durch eine tragfähige Verschuldung der Unternehmen und der privaten Haushalte auszeichnet, eine grundlegende Bedingung für deren Funktionsfähigkeit darstellt.
4.4 Verteilungseffekte
Unter verteilungspolitischen Gesichtspunkten ist zum einen das Verhältnis zwischen Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern sowie Mieterinnen und Mietern bei identischer Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Hierbei ist entscheidend, ob die Reform aufkommensneutral ausgestaltet werden kann oder mit Minder- bzw. Mehreinnahmen einhergeht. Zum anderen ist das Verhältnis zwischen eigen- und fremdfinanzierenden Eigentümerinnen und Eigentümern zu beleuchten. Dazu lässt sich Folgendes festhalten:
Erstens kommt es darauf an, ob die Mieterinnen und Mieter ihr Vermögen in
Werte investieren, die einen steuerbaren Vermögensertrag oder einen steuerfreien Kapitalgewinn abwerfen. Trifft Ersteres zu, dann sind sie gegenüber selbstfinanzierenden Eigenheimbesitzerinnen und -besitzern benachteiligt. Investieren sie indessen in Vermögenswerte, mit denen mehrheitlich ein steuerfreier Kapitalgewinn generiert wird, dann vermag ein Systemwechsel die horizontale Steuergerechtigkeit (zwischen Personen gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit) im Vergleich zu den selbstfinanzierenden Eigenheimbesitzerinnen und -besitzern einzuhalten. Da ein Systemwechsel bei den Varianten 1, 2, 4 und eventuell 3 langfristig in etwa aufkommensneutral ausfallen kann, werden Mieterinnen und Mieter auch nicht zur Finanzierung von Mindereinnahmen herangezogen. Ursache für dieses Ergebnis ist, dass bereits das jetzige System Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern Vorteile bietet (u. a. zu tiefe Bruttoeigenmietwerte, Wahl zwischen effektivem Unterhaltsaufwand und Pauschale, Unternutzungsabzug). Aus diesem Grund sind für diese Varianten keine Verteilungseffekte zuungunsten von Mieterinnen und Mietern zu erwarten. Würde dagegen ein Abzugsverbot für private Schuldzinsen (5. Variante) umgesetzt, käme es grundsätzlich für alle Haushalte mit hohen Schuldzinsen im Vergleich zum Status quo zu einer Verschlechterung. Dies betrifft mehrheitlich Immobilienbesitzerinnen und -besitzer, vereinzelt aber auch Haushalte, die unternehmerisch tätig sind oder Mieterinnen und Mieter, die einen Konsumkredit beziehen. Bei Umsetzung dieser Variante entstünden allerdings langfristig Mehreinnahmen, die Mehrausgaben oder Steuersenkungen erlauben würden. Die konkreten Verteilungswirkungen hängen bei dieser Variante somit stark von der Mittelverwendung der Mehreinnahmen ab.