Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) befasste sich an ihrer Sitzung vom 9. Januar 2017 im Zusammenhang mit der Motion 13.3083 Sicheres Wohnen. Einmaliges Wahlrecht beim Eigenmietwert, die Nationalrat Hans Egloff am 14. März 2013 eingereicht hatte, mit der Besteuerung des Eigenmietwerts. Sie war der Ansicht, ein Systemwechsel beim Wohneigentum sei an sich wünschenswert, lehnte die Motion Egloff jedoch insbesondere wegen des darin vorgesehenen Wahlrechts ab. Die WAK-S beschloss stattdessen, eine Kommissionsinitiative mit dem Ziel eines Systemwechsels auszuarbeiten, und verabschiedete daraufhin am 2. Februar 2017 mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung ihre parlamentarische Initiative 17.400 Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung. Diese verlangt einen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung, der auf die Abschaffung des Eigenmietwerts für den Hauptwohnsitz beschränkt bleibt. Die Kommission hielt im Initiativtext ausserdem fest, dass das neue System möglichst haushaltneutral sein müsse, keine unzulässigen Disparitäten zwischen Mieterinnen und Mietern einerseits sowie Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern andererseits schaffen dürfe und im Sinn der Verfassung das Wohneigentum fördern solle. Am 14. August 2017 stimmte die nationalrätliche Schwesterkommission (WAK-N) dem Folgegeben einstimmig zu.
An ihren Sitzungen vom 15. Februar, 3. Mai und 20. August 2018 definierte die WAK-S die Eckwerte der Vorlage. Anschliessend beauftragte sie die Verwaltung und das Kommissionssekretariat, auf dieser Grundlage einen Vorentwurf auszuarbeiten und die entsprechenden Erläuterungen zu verfassen.
Am 14. Februar 2019 prüfte die WAK-S den Vorentwurf und stimmte ihm mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. Sie beschloss zudem, ihn zusammen mit dem erläuternden Bericht in die Vernehmlassung zu geben.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ausgangslage
Die Besteuerung des Eigenmietwerts wurde auf Bundesebene mit Artikel 21 Ziffer 2 des Bundesratsbeschlusses vom 19. Januar 19341 über die eidgenössische Krisenabgabe eingeführt. Im Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 19402 über die Erhebung einer Wehrsteuer und auch in dessen Nachfolgebeschlüssen wurde die Selbstnutzung des Wohneigentums ausdrücklich zum Einkommen gerechnet. Im ersten Kommentar zum Wehrsteuerbeschluss wurde diesbezüglich festgehalten, dass «in jedem Fall auch der Mietwert einer selbstgenutzten Liegenschaft oder Wohnung
1 AS 1934 49
2 AS 1940 1947