Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten
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Zu den ausserfiskalisch motivierten Abzügen zählen die energiesparenden und umweltschonenden Investitionskosten sowie die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten (Art. 32 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 DBG bzw. als Kann-Vorschrift Art. 9 Abs. 3 Bst. a und b StHG). Die bisherigen Abzugsmöglichkeiten im Bereich des Energiesparens und des Umweltschutzes sind im Rahmen des ersten Massnahmenpakets zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 erweitert worden. Zum einen berechtigen die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau neu zum Abzug (Art. 32 Abs. 2 dritter Satz DBG bzw. Art. 9 Abs. 3 Bst. a StHG). Zum anderen hat das Parlament die Möglichkeit zur Übertragung des Abzugs für energiesparende und umweltschonende Investitionen, einschliesslich der genannten Rückbaukosten, auf maximal zwei nachfolgende Steuerperioden verankert (Art. 32 Abs. 2bisDBG bzw. Art. 9 Abs. 3bisStHG).14 Überdies gewähren der Bund und sämtliche Kantone die Möglichkeit, in jeder Steuerperiode zu wählen, ob die tatsächlichen Liegenschaftskosten oder eine Pauschale berücksichtigt werden.
2.2.3 Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist immer davon ausgegangen, dass der Eigenmietwert ein sogenanntes Naturaleinkommen darstellt, das zu den übrigen Einkünften hinzuzurechnen ist.15 Es handle sich dabei um einen Nutzungsertrag, der einen wirtschaftlichen Wert habe und dem Mietzins entspreche, den die Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Vermietung ihrer Liegenschaft an eine Drittperson hätten erzielen können. Mit der Benützung sparten die Eigentümerinnen und Eigentümer eine unerlässliche Ausgabe in Form der Miete, die andere Steuerpflichtige aufwenden müssten. Die Besteuerung des Mietwerts stelle somit einen integrierenden Bestandteil der Gesamtreineinkommensbesteuerung dar.
Das Bundesgericht hat unter dem Blickwinkel der rechtsgleichen Behandlung von Mieterinnen und Mietern einerseits sowie Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern anderseits deutlich gemacht, dass das Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 8 Absatz 1 BV auch andere Lösungen als das geltende System zuliesse, dass aber eine Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung ohne Streichungen bei den bestehenden Abzügen verfassungswidrig wäre.16
Als möglichen Ansatz zur Überwindung des Status quo hat das Bundesgericht eine komplette Defiskalisierung des Wohneigentums als gangbaren Weg skizziert. Demnach würden sämtliche mit dem Wohnen zusammenhängenden Auslagen dem Bereich der privaten Lebenshaltungskosten zugewiesen und daher nicht mehr zum Abzug berechtigen. Entsprechend müsste mit der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung ein Verzicht auf Abzug der Hypothekarzinsen sowie der Unterhalts- und Verwaltungskosten einhergehen. Dies hätte gemäss Bundesgericht freilich zur Folge, dass Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihr selbstbewohntes Wohneigen-
14 Die genannten Regeln treten für die direkte Bundessteuer am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Kantone, die eine steuerliche Förderung im Bereich des Energiesparens und Umweltschutzes vorsehen, haben bis zu diesem Zeitpunkt die genannten Massnahmen in ihr kantonales Recht zu überführen: AS 2017 6839
15 BGE vom 13.4.1983 in: Steuer Revue 39/1984, S. 139-140, sowie BGE 112 Ia 240 E. 3b)
16 BGE 123 II 9, E. 3b). Der gleiche Punkt wird in BGE 112Ia 240 E. 5a) und 116 Ia 321 E. 3d) angesprochen.