Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten
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2.2 Geltendes Recht
2.2.1 Verfassungsrechtliche Vorgaben
Bezüglich der steuerlichen Behandlung des selbstbewohnten Wohneigentums sind insbesondere zwei verfassungsrechtliche Vorgaben von Bedeutung: einerseits das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Bundesverfassung [BV]11), andererseits der allgemeine Auftrag zur Wohnbau- und Wohneigentumsförderung (Art. 108 BV). Die erste Vorgabe wird durch die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV) und bedeutet, dass Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern sind. Die zweite Vorgabe, jene der Wohneigentumsförderung, erlaubt eine Förderung mit steuerlichen Mitteln, schreibt eine solche aber nicht vor. Im geltenden Recht wird diesem Verfassungsauftrag über die Vorbezugsmöglichkeiten aus der 2. Säule und der Säule 3a sowie über eine massvolle Festsetzung des Eigenmietwerts Rechnung getragen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Gesetzgeber beide verfassungsrechtlichen Gebote (Rechtsgleichheit und Wohneigentumsförderung) zu beachten, auch wenn diese in einem Spannungsfeld zueinander stehen.
2.2.2 Gesetzliche Grundlagen
Sowohl das Bundesgesetz vom 14. Dezember 199012 über die direkte Bundessteuer (DBG) als auch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 199013 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sehen vor, dass der Mietwert von selbstbewohntem Wohneigentum als steuerbares Naturaleinkommen zu erfassen ist. In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b DBG wird festgehalten, dass der «Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen», zu den steuerbaren Erträgen aus unbeweglichem Vermögen zählt. Bei der Festsetzung des Eigenmietwerts sind die «ortsüblichen Verhältnisse» (d. h. der Marktwert) zu berücksichtigen (Art. 21 Abs. 2 DBG). Auch auf Kantonsebene gehört der Mietwert von Grundstücken in Eigennutzung zu den steuerbaren Einkünften (Art. 7 Abs. 1 StHG). In der Veranlagungspraxis wird der Eigenmietwert massvoll, d. h. regelmässig unter dem Marktwert, angesetzt.
Vom Bruttoeigenmietwert können die mit dem selbstbewohnten Wohneigentum zusammenhängenden Aufwendungen in Abzug gebracht werden. Dabei ist zwischen Gewinnungskosten und ausserfiskalisch motivierten Abzügen zu unterscheiden. Zu den erstgenannten gehören die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften sowie die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte (Art. 32 Abs. 2 erster Satz DBG bzw. Art. 9 Abs. 1 StHG). Zudem sind die privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge (dazu gehört im geltenden Recht auch der Bruttoeigenmietwert) und weiterer 50 000 Franken abzugsfähig (Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 Bst. a StHG).
11 SR 101
12 SR 642.11
13 SR 642.14