Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

verbundene Benachteiligung der Pflichtteilserbinnen und -erben auch zu rechtfertigen ist, wenn die das Unternehmen verlangende erbberechtigte Person kein Familienmitglied (oder allenfalls dauerhafte Lebenspartnerin oder dauerhafter Lebenspartner) ist. Diese Konstellation ist zwar aufgrund der Konsequenzen der Formulierung «und hat der Erblasser darüber nicht verfügt» eher selten, aber allenfalls bedenkens- und erläuternswert.294

Abs. 2

Der erläuternde Bericht gibt zwar einige Kriterien für die Wahl der erbberechtigten Person an, der das Unternehmen zuzuweisen ist, wenn mehrere Erbinnen und Erben die Zuweisung verlangen. Dennoch wird hier dem Gericht eine komplexe Aufgabe zugeteilt, insbesondere wenn mehrere Erbinnen und Erben einige der Kriterien erfüllen, da sie beispielsweise bereits alle im Betrieb oder zumindest in derselben Branche gearbeitet haben.295 In diesem Rahmen haben die Gerichte einen Ermessensentscheid zu treffen und müssen dabei über einen weiten Ermessensspielraum verfügen.296

Es wird vorgeschlagen, den ungenauen Begriff «Berufsausbildung» als Kriterium für die Beurteilung der Eignung zur Führung des Unternehmens in der Botschaft durch «Aus- und Weiterbildung» zu ersetzen.297

Bei der Wahl der für die Führung geeignetsten Person ist das Risiko eines unverhofften Firmenkonkurses zu berücksichtigen. Zudem ist Bereicherungsmöglichkeiten in unkomplizierter Weise und möglichst auch rückwirkend und mit langer Verjährungsfrist entgegenzuwirken.298

Abs. 3

Obwohl dieser Absatz bei den Teilungsvorschriften aufgeführt ist, weist er eine Lücke auf, die noch geschlossen werden sollte. Denn es sollte geklärt werden, welches Rechtsverhältnis zwischen den Erbinnen und Erben besteht, welche die Zuweisung gemeinsam verlangen; dieses Verhältnis sollte in der Folge die Rechtsbeziehungen bestimmen, welche die Personen, denen das Unternehmen gemeinsam zugewiesen wurde, in Bezug auf dieses untereinander geknüpft haben. Dieses Rechtsverhältnis kann auch zivilprozessuale Folgen haben (Art. 70 Abs. 1 ZGB). Denn es stellt sich die Frage, ob bei der Zuweisung der Anteilsrechte an mehrere Erbinnen und Erben diesbezüglich eine fortgesetzte Erbengemeinschaft besteht, was für den reibungslosen künftigen Betrieb des Unternehmens zweifellos nicht angemessen wäre, oder ob es sich um eine Teilungsvorschrift handelt und den betreffenden Erbinnen und Erben die Anteilsrechte zu gleichen Teilen zugewiesen werden. Dies sollte noch geklärt werden.299

5.5 Art. 618

Es stellt sich die Frage, welche zivilprozessualen Wirkungen mit dem Gerichtsentscheid verbunden sind, mit dem einer Erbin oder einem Erben gegen ihren bzw. seinen Willen kein Minderheitsanteil auf Anrechnung an den Pflichtteil zugewiesen werden kann. Muss die betreffende Pflichtteilserbin oder der betreffende Pflichtteilserbe gegen einen entsprechenden gerichtlichen Zuweisungsentscheid ein Rechtsmittel einlegen oder hat sie bzw. er die Möglichkeit, durch Mitteilung an die übrigen Erbinnen und Erben, den gerichtlichen Entscheid nicht gegen sich gelten lassen zu müssen? Dieser Punkt sollte entweder im Gesetz geregelt oder zumindest in der Kommentierung erläutert werden.300

294 BS, S. 2.

295 BS, S. 2.

296 glp, S. 3.

297 EIT.swiss, S. 1.

298 SVgE, S. 5.

299 BS, S. 1; UNIL, S. 6.

300 BS, S. 2.