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Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 7 Seiten
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3 Natürliche Personen, die nach dem Aufwand besteuert werden, aber auf allen Einkünften aus einem Vertragsstaat nach Artikel 14 Absatz 5 DBG oder nach den gestützt auf Artikel 6 Absatz 7 StHG erlassenen kantonalen Bestimmungen die vollen Steuern zum Satz des Gesamteinkommens entrichten, können für die aus diesem Vertragsstaat stammenden Erträge die Anrechnung ausländischer Quellensteuern beanspruchen. Durch den Abzug der nach Artikel 20 dem Bund einerseits sowie den Kantonen und Gemeinden andererseits zu belastenden Anteile dürfen die geschuldeten schweizerischen Einkommens- und Vermögenssteuern nicht unter den Betrag der Steuer gesenkt werden, die nach dem Aufwand oder nach höheren anderen Einkommens- und Vermögensbestandteilen, für die keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern gewährt wird, zu bemessen ist.
Art. 5
1 Dividenden, für die bei den Gewinnsteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden eine besondere Steuerermässigung (Art. 69 DBG5 und gestützt auf Art. 28 Abs. 1 StHG6 erlassene kantonale Bestimmungen) gewährt wird, gelten für die Anwendung dieser Verordnung als nicht besteuerte Erträge.
2 Erfolgt die Teilbesteuerung von Dividenden und diesen gleichgestellten Erträgen (Art. 18b Abs. 1 und 20 Abs. 1bis DBG sowie gestützt auf Art. 7 Abs. 1 dritter und vierter Satz und Art. 8 Abs. 2quinquies StHG erlassene kantonale Bestimmungen) bei Bund, Kantonen und Gemeinden nicht im gleichen Ausmass, so wird für diese Erträge der Maximalbetrag für die Steuern des Bundes einerseits sowie der Kantone und Gemeinden andererseits gesondert berechnet.
3 Für Lizenzerträge und diesen gleichgestellte Erträge, die nach Artikel 8a oder 24a StHG besteuert werden, wird der Maximalbetrag für die Steuern des Bundes einerseits sowie der Kantone und Gemeinden andererseits gesondert berechnet.
4 Der Anrechnungsbetrag für Erträge nach den Absätzen 2 und 3 wird entsprechend dem jeweiligen Maximalbetrag anteilsmässig auf den Bund einerseits sowie die Kantone und Gemeinden andererseits verteilt.
Art. 6
1 Sind die im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder nimmt eine Person das Doppelbesteuerungsabkommen missbräuchlich in Inanspruch so kann sie keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern beanspruchen.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann für bestimmte Fälle Ausnahmen vorsehen.