Vorlage

Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 7 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Gliederungstitel vor Art. 20

3. Abrechnung zwischen Bund und Kantonen

Art. 20

1 Der Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird zwischen dem Bund einerseits und den Kantonen und Gemeinden andererseits wie folgt verteilt:

a. bei natürlichen Personen gemäss den Steuersätzen nach Artikel 9 Absatz 1;

b. bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gemäss den Steuern auf dem Gewinn oder Einkommen nach Artikel 10 Absatz 1.

2 Die Kantone belasten dem Bund seinen Anteil. Dieser Anteil ist um den dem Kanton verbleibenden Anteil an der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 DBG9 zu kürzen. Die Aufteilung des dem Bund nicht zu belastenden Teils der Anrechnungsbeträge auf die Kantone und Gemeinden ist Sache der Kantone.

3 Auf die Abrechnung der Kantone mit dem Bund und auf die Pflicht zur Rückleistung zu Unrecht erfolgter Auszahlungen oder Verrechnungen (Art. 19) sind die Artikel 57 und 58 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 196510 anwendbar; dabei gilt Artikel 58 Absätze 1, 2 und 5 gleichermassen für die zulasten des Bundes wie für die zulasten des Kantons gewährten Anrechnungsbeträge.

Gliederungstitel vor Art. 21 und Art. 21

Aufgehoben

Art. 23 Abs. 2 Bst. b

2 Wer, ohne dass der Tatbestand von Absatz 1 erfüllt ist,

b. als Antragstellerin oder Antragsteller unrichtige Auskünfte erteilt,

Art. 24 Abs. 1

1 Das EFD erlässt die für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern erforderlichen Verfahrensvorschriften.

II

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ........ 2019

Diese Änderung gilt für Erträge, die nach dem ..... fällig werden.

9 SR 642.11

10 SR 642.21