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Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 7 Seiten

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der aus den Vertragsstaaten stammenden Erträge nach Abzug der Schuldzinsen und Aufwendungen nach Artikel 11 zum gesamten dieser Steuer unterliegenden Reineinkommen oder Reingewinn des Fälligkeitsjahres aufgeteilt wird. Der Teilbetrag kann nicht höher sein als die tatsächlich geschuldete Steuer.

4 Wird gemäss Artikel 30 Absatz 2 StHG8 die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer angerechnet, so darf die Anrechnung ausländischer Quellensteuern nicht zu einer Kantons- und Gemeindesteuer führen, die tiefer ist als die Kapitalsteuer vor Anrechnung der Gewinnsteuer.

Art. 11

1 Für die Berechnung des Maximalbetrags werden die Erträge gekürzt um die Schuldzinsen, die auf sie entfallen, und um die steuerwirksamen Unkosten und anderen Aufwendungen, die mit der Erzielung der Erträge direkt oder indirekt zusammenhängen. Die Schuldzinsen werden nach Lage der Aktiven, die indirekten Unkosten proportional zu den Erträgen verteilt.

2 Das EFD kann für Dividenden, Lizenzgebühren, Zinsen und Dienstleistungserträge pauschale Abzüge vorsehen. Der Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen bleibt vorbehalten.

Gliederungstitel vor Art. 12 und Art. 12

Aufgehoben

Art. 13 Abs. 2–4

2 Der Antrag ist auf einem besonderen Formular der zuständigen Amtsstelle des Kantons einzureichen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der die Erträge fällig wurden, ansässig war.

4 Erträge, die einer Ermässigung bei der Gewinn- oder Einkommenssteuer unterliegen, sind im Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern besonders zu bezeichnen.

Gliederungstitel vor Art. 16

2. Verfahren a. Pflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers

8 SR 642.14