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Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 7 Seiten

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Art. 7

Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird nur gewährt, wenn die Steuern der Vertragsstaaten von den aus diesen Vertragsstaaten stammenden Erträgen insgesamt den Gegenwert von 100 Franken übersteigen.

Art. 8 Abs. 2

2 Der Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern entspricht der Summe der Steuern, die in den Vertragsstaaten von den im Laufe eines Jahres (Fälligkeitsjahres) fällig gewordenen Erträgen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen erhoben worden sind, höchstens aber der Summe der auf diese Erträge entfallenden schweizerischen Steuern (Maximalbetrag).

Art. 9

1 Der Berechnung des Maximalbetrags sind die Steuersätze zugrunde zu legen, die bei der Berechnung der für das Fälligkeitsjahr geschuldeten Einkommenssteuern angewandt werden. Dabei sind die Steuersätze des Bundes, des Wohnsitzkantons und der Wohnsitzgemeinde zusammenzurechnen. Zuschläge für Kirchensteuern sind zu berücksichtigen.

2 Die Kantone können für die Berechnung des Maximalbetrags eigene Tarife vorsehen. Dabei ist Artikel 11 Absatz 1 StHG7 zu beachten. Die Tarife sind dem EFD zur Genehmigung zu unterbreiten.

3 Wurde der Maximalbetrag aufgrund eines kantonalen Tarifs berechnet und weist die Antragstellerin oder der Antragsteller nach, dass die Berechnung gemäss Absatz 1 zu einem höheren Anrechnungsbetrag geführt hätte, so ist ihr oder ihm die Differenz zu vergüten. Die Differenz muss innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern oder, wenn die definitive Veranlagung später erfolgt, innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Veranlagung in schriftlicher Form bei der zuständigen Behörde nachgewiesen und geltend gemacht werden.

4 Der Maximalbetrag darf nicht höher sein als die Summe der schweizerischen Einkommenssteuern, die auf dem Einkommen des Fälligkeitsjahres berechnet werden.

Art. 10

1 Für die Berechnung des Maximalbetrags sind die einzelnen Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden massgebend, die auf dem Einkommen oder Gewinn des Fälligkeitsjahres berechnet werden, unter Einschluss der Kirchensteuern.

2 Der Maximalbetrag entspricht der Summe der Teilbeträge der einzelnen in Absatz 1 genannten Steuern vom Einkommen oder Gewinn.

3 Der Teilbetrag der Einkommens- oder Gewinnsteuer, der auf die aus den Vertragsstaaten stammenden Erträge entfällt, wird ermittelt, indem die Steuer im Verhältnis

7 SR 642.14