Bundesgesetz ueber die Personenbefoerderung (Variante_Teilentflechtung)
Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 7 Seiten
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Personenbeförderungsgesetz (Variante Teilentflechtung) BB12019
Art 28 Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Angebots
1 Bund und Kantone gelten den Unternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Angebotes des regionalen Personenver kehrs ab.
2 Der Bund beteiligt sich nicht an der Bestellung von Angeboten, die:
a. auf der Strasse oder auf dem Wasser erbracht werden;
b. keine Erschliessungsfunktion haben;
c. ausschliesslich der Feinerschliessung dienen.
3Er leistet einen pauschalen Beitrag an die Kantone für von diesen bestellten Ange boten auf der Strasse und auf dem Wasser.
4 Der Bund trägt allein die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Angebote von nationaler Bedeutung. Er kann die geplanten ungedeckten Kosten zentraler Publikationen des Angebotes abgelten, wenn diese allen Unter nehmen dienen oder offenstehen.
5 Bund, Kantone und Gemeinden können weitere Angebote oder Angebotsverbesse rungen oder Tariferleichterungen bestellen. Sie tragen die laut Planrechnung unge deckten Kosten dieser Angebote.
6 Die Kantone regeln die Bestellung von Leistungen, die auf der Strasse oder auf dem Wasser erbracht werden oder von Leistungen der Feinerschliessung der anderen Verkehrsträger. Fehlen kantonale Regelungen, so richtet sich die Bestellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Art. 29 Voraussetzungen
1 Der Bund richtet Abgeltungen nur an Unternehmen aus:
a. deren Rechnungslegung den Vorschriften des 7. Abschnitts genügt;
b. deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten je der Sparte einzeln nachweist;
c. die mindestens die gemeinsam bestellten Angebote sowie gegebenenfalls die Eisenbahninfrastruktur je als eigene Sparte fuhren;
d. die eine von den Bestellern unabhängige Rechtspersönlichkeit haben; und
e. in deren Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ keine Person Einsitz hat, die direkt am Bestellvorgang beteiligt oder in einer am Bestellprozess beteiligten Verwaltungseinheit tätig ist.
2 Absatz 1, Buchstaben a - c gelten auch für die Kantone.
3 Der Bundesrat kann für Unternehmen mit geringem Verkehr sowie für ausländi sche Unternehmen mit geringem Linienanteil in der Schweiz Abweichungen von diesen Voraussetzungen vorsehen.