Bundesgesetz ueber die Personenbefoerderung (Variante_Teilentflechtung)
Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Personenbeförderungsgesetz (Variante Teilentflechtung) BB12019
3 Die Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe b kann zusammen mit der Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe c oder d eröffnet werden.
Art. 32j Abs. 1
1 Die Verfügungen nach Artikel 32i Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e werden vom Besteller veröffentlicht. In Fällen nach Artikel 32i Absatz 2 veröffentlicht das BAV die Verfügung.
Art. 32k Vergabeentscheid
Sobald der Vergabeentscheid rechtskräftig ist, schliessen die Besteller mit dem Unternehmen eine Zielvereinbarung nach Artikel 31ater ab.
Art. 321 Abs. 1
1 Wird ein Angebot aufgrund einer Ausschreibung bei einem neuen Unternehmen bestellt, so muss das bisher beauftragte Unternehmen dem neu beauftragten Unter nehmen die eigens für das betreffende Angebot angeschafften Betriebsmittel zum Restbuchwert übergeben, wenn die Besteller dies verlangen und die Betriebsmittel für die ausgeschriebenen Linien von zentraler Bedeutung sind.
6b. Abschnitt (Art. 33 - 33a)
Aufgehoben
Art. 36 Spezialreserve
1 Soweit ein Unternehmen die Gesamtaufwendungen der gemeinsam von Bund und Kantonen bestellten Angebote inklusive allein bestellter Angebotsverbesserungen auf den Linien des gemeinsam bestellten Angebotes nicht mit den Erträgen und den Abgeltungen decken kann, verantwortet es den Fehlbetrag selbst. Es trägt diesen auf die neue Rechnung vor.
2 Übersteigen die Erträge und Abgeltungen die Gesamtaufwendungen für die von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebote inklusive allein bestellter Angebotsverbesserungen dieser Angebote, so weist das Unternehmen mindestens zwei Drittel dieses Überschusses einer Spezialreserve zur Deckung künftiger Fehl beträge zu. Übersteigt die Spezialreserve 25 Prozent des Jahresumsatzes der gemein sam bestellten Angebote oder den Betrag vonl2 Millionen Franken, so steht der Überschuss dem Unternehmen zur freien Verfügung.
3 Die Besteller der vom Bund nicht mitbestellten Angebote des konzessionierten Verkehrs können dem Unternehmen eine Spezialreserve gemäss Absatz 2 vorschrei ben. Andernfalls steht ein allfälliger Überschuss dem Unternehmen zur freien Ver fügung. Es kann diesen ganz oder teilweise zur Deckung künftiger Fehlbeträge dieser Sparten zurückstellen.