Bundesgesetz ueber die Personenbefoerderung (Variante_Teilentflechtung)

Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 7 Seiten

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Personenbeförderungsgesetz (Variante Teilentflechtung) BB12019

4 Erhält ein Unternehmen keine Abgeltungen mehr, so muss es die jeweilige Spezi alreserve auflösen.

Art. 37 Abs. 1 und 4

1 Die Rechnungen und Bilanzen sind auf Ende des Geschäftsjahres abzuschliessen. Unternehmen, die vom_Bund Abgeltungen oder Finanzhilfen erhalten haben, reichen die Jahresrechnung mit den dazugehörigen Nachweisen dem BAV ein. Das BAV kann von den Unternehmen zusätzliche Unterlagen verlangen.

4 Über die subventionsrechtliche Prüfung hinaus kann das BAV bei den Transport unternehmen vertiefte Prüfungen vornehmen. Es kann bei Bedarf in die Unterlagen zur Geschäftsführung der Unternehmen nach Abs. 1 Einsicht nehmen.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.