Bundesgesetz ueber die Personenbefoerderung (Variante_Teilentflechtung)

Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 7 Seiten

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Personenbeförderungsgesetz (Variante Teilentflechtung) BB12019

Art. 31ater Zielvereinbarung

1 Bund und Kantone schliessen mit den Unternehmen für die gemeinsam bestellten Angebote eine Zielvereinbarung ab.

2 Sie können darin Folgendes vereinbaren:

a. Leistungsziele zu Qualität, Quantität, Erlösen und Kosten des Angebots, die das Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum erreichen muss, so wie Massnahmen für den Fall, dass die Ziele nicht erreicht werden;

b. ein Bonus-Malus-System über die Qualität und über finanzielle Kenn zahlen enthalten;

c. Grundsätze über die mittelfristige Entwicklung des Angebots;

d. Jährliche Durchführung des Bestellverfahrens.

3 Der Bundesrat regelt die Ausnahmefalle, in denen keine Zielvereinbarung abge schlossen werden muss.

Art. 31aquater Abgeltung und Angebotsvereinbarung

1 Von Bund und Kantonen gemeinsam bestellte Angebote und deren Abgeltung werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus von den Bestel lern und dem Unternehmen in einer schriftlichen Angebotsvereinbarung festgelegt. Die Planrechnungen stützen sich gegebenenfalls auf die Zielvereinbarungen.

2 Die Angebotsvereinbarung begründet für das gegenüber jedem Besteller einen selbstständigen Rechtsanspruch auf die Abgeltung.

3 Der Bundesrat umschreibt den Inhalt der Angebotsvereinbarung näher.

Art. 31b Bestellverfahren

1 Das Bestellverfahren der von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebote wird alle zwei Jahre durchgeführt, sofern die Zielvereinbarung nicht ein jährliches Verfahren vorsieht. Das BAV stimmt das Bestellverfahren mit der Fahrplanperiode ab.

2 Der Bundesrat legt die Einzelheiten des Bestellverfahrens sowie die Grundsätze für die Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen fest.

Art. 31bbis Streiterledigung

1 Können sich Besteller und Unternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Ziel- oder einer Angebotsvereinbarung über das gemeinsam bestellte Angebot nicht einigen, so legt das BAV das Angebot und die Abgeltung fest.

2 Die Streiterledigung bei Bestellungen ohne Beteiligung des Bundes richtet sich nach kantonalem Recht

Art. 31c Abs. 1

1 Die Besteller legen ihre Planung der Ausschreibungen auf der Strasse und auf der