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Vernehmlassung 2019/27: Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) · 10 Seiten
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Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter
Anlagen, Fahrzeuge und Geräte AS 2018
Anhang 4.1 (Art. 10, 11 und 12a)
Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
1 Bestimmungen zum Energieverbrauch
1.1 Der Energieverbrauch bemisst sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS7 und wird
in der gebräuchlichen Einheit (Liter, Kubikmeter, Kilowattstunden oder Kilogramm) pro 100 Kilometer (l/100 km, m3/100 km, kWh/100 km, kg/100 km) angegeben.
1.2 Bei Fahrzeugen, die nicht mit Benzin betrieben werden, ist zusätzlich das
Benzinäquivalent pro 100 Kilometer anzugeben.
1.3 Liegt für ein Fahrzeug keine schweizerische Typengenehmigung, kein
schweizerisches Datenblatt und keine Übereinstimmungsbescheinigung vor, so können provisorische Werte verwendet werden. Die Angaben sind als provisorisch zu bezeichnen und umgehend zu ersetzen, sobald eine Typengenehmigung, ein schweizerisches Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt.
2 Bestimmungen zu den CO2-Emissionen
2.1 Die CO2-Emissionen bemessen sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS und
werden in Gramm pro Kilometer angegeben.
2.2 Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die mit dem
Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, sind die gesamten CO2-Emissionen und der klimarelevante Anteil anzugeben.
2.3 Die CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung be-
rechnen sich gestützt auf die vom UVEK gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c festzulegenden Faktoren.
3 Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien
3.1 Die Personenwagen werden entsprechend ihrem absoluten Energieverbrauch
in die Energieeffizienz-Kategorien A–G eingeteilt.
3.2 Als absoluter Energieverbrauch gilt das auf die zweite Stelle nach dem
Komma gerundete Primärenergie-Benzinäquivalent.