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Vernehmlassung 2019/27: Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) · 10 Seiten
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Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter
Anlagen, Fahrzeuge und Geräte AS 2018
die einzelnen Fahrzeuge mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss Ziffer 1.1 und 1.2 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2 kennzeichnen. Bei Personenwagen sind zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie, der bis Ende 2020 zu erreichende Zielwert der CO2-Emissionen gemäss Artikel 10 Absatz 1 CO2-Gesetz und der Durchschnitt der CO2-Emissionen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b anzugeben.
7.2 Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden und mindestens dieselbe
Schriftgrösse aufweisen, wie sie für allfällige technische Informationen und Angaben zur Ausstattung verwendet wird.
7.3 Gelten Preise oder weitere Angaben für verschiedene Versionen eines Fahr-
zeugs, so können die Angaben als Bandbreite für sämtliche Versionen angegeben werden.
7.4 Bei Online-Konfiguratoren ist die Energieeffizienz-Kategorie zusätzlich
entsprechend Ziffer 5.3 grafisch darzustellen. Die Grösse ist so zu wählen, dass die Skala auch bei flüchtigem Hinschauen gut sicht- und lesbar ist. Sämtliche Angaben müssen spätestens beim fertig konfigurierten Fahrzeug gemacht werden.
8 Fahrzeuge mit mehreren Energieträgern
8.1 Bei Fahrzeugen mit Mehrstoff-Motoren, die gemäss Typengenehmigung mit
verschiedenen Energieträgern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgen die Angabe zum Energieverbrauch, zu den CO2-Emissionen, die Berechnung des Benzinäquivalents und die Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorie anhand des Energieträgers mit dem tiefsten Primärenergie-Benzinäquivalent.
8.2 Bei Fahrzeugen die gemäss Typengenehmigung teilweise elektrisch ange-
trieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, erfolgt die Angabe zum Energieverbrauch, die Berechnung des Benzinäquivalents sowie die Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorie anhand der Summe aus Treibstoff- und Stromverbrauch.
9 Übergangsbestimmung zu Ziffer 3
Für das Jahr 2020 gelten als aktuelle Fahrzeugtypen im Sinne von Ziffer 3.3 typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen und die vom 1. September 2017 bis zum 31. Mai 2019 erstmals hätten zugelassen werden können.