Vorlage

Vernehmlassung 2019/27: Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) · 10 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter

Anlagen, Fahrzeuge und Geräte AS 2018

d. Die Energieetikette muss von jeder Einstellung auf dem Bildschirm direkt aufrufbar sein.

5 Kennzeichnung in der Werbung

5.1 Wer neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper in

Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien unter Angabe einer Motorisierungsvariante, weiterer technischer Merkmale oder eines Preises bewirbt, muss die beworbenen Modellvarianten mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss Ziffer 1.1 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2.1 oder 2.2 kennzeichnen. Bei Personenwagen ist zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie anzugeben.

5.2 Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden und mindestens dieselbe

Schriftgrösse aufweisen, wie sie für allfällige technische Informationen und Angaben zur Ausstattung verwendet wird.

5.3 Die Energieeffizienz-Kategorie des beworbenen Personenwagens ist zusätz-

lich grafisch darzustellen. Dabei ist die farbige Skala mit allen sieben Energieeffizienz-Kategorien sowie ein schwarzer Pfeil in entgegengesetzter Richtung auf der Höhe der dem Fahrzeug entsprechenden Energieeffizienz-Kategorie und mit dem entsprechenden Buchstaben in Weiss abzubilden. Es sind die vom BFE auf der Internetadresse www.energieetikette.ch zur Verfügung gestellten Bilddateien zu verwenden. Die Darstellung hat dem unter Ziffer 11 abgebildeten Beispiel zu entsprechen, mindestens 15 mm breit und 20 mm hoch zu sein und mindestens 1 Prozent der gesamten Werbefläche einzunehmen.

6 Kennzeichnung in Verkaufsinseraten

6.1 Neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper, die über

Verkaufsinserate in Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, müssen mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss Ziffer 1.1 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2.1 oder 2.2 gekennzeichnet werden. Bei Personenwagen ist zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie anzugeben.

6.2 Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden und mindestens dieselbe

Schriftgrösse aufweisen, wie sie für allfällige technische Informationen und Angaben zur Ausstattung verwendet wird.

7 Kennzeichnung in Preislisten und Online-Konfiguratoren

7.1 Wer für neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper

Preislisten oder einen Online-Konfigurator zur Verfügung stellt, muss darin