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Vernehmlassung 2019/27: Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) · 10 Seiten
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Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter
Anlagen, Fahrzeuge und Geräte AS 2018
2007/46/EG8 zu erstellen. Die Zugangsdaten zu diesem Online-Tool sind unter Angabe einer verantwortlichen Person beim BFE zu beantragen.
4.7.3 Liegt für einen Personenwagen keine schweizerische Typengenehmigung,
kein schweizerisches Datenblatt und keine Übereinstimmungsbescheinigung vor, so wird die Energieetikette unter Verwendung provisorischer Werte erstellt und als provisorisch bezeichnet. Sie ist umgehend zu ersetzen, sobald eine schweizerische Typengenehmigung, ein schweizerisches Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Das Erstellen der provisorischen Etikette richtet sich nach Ziffer 4.7.2.
4.7.4 Die Energieetikette enthält insbesondere folgende Angaben:
a. Gültigkeitsjahr der Energieetikette;
b. Marke und Modell des Personenwagens;
c. Antriebsart;
d. Leistung in den Einheiten kW und PS;
e. Leergewicht;
f. Art des benötigten Energieträgers;
g. Energieverbrauch nach Ziffer 1.1;
h. CO2-Emissionen nach Ziffer 2.1 oder 2.2;
i. den bis Ende 2020 zu erreichenden Zielwert der CO2-Emissionen gemäss Artikel 10 Absatz 1 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 20119;
j. Energieeffizienz-Kategorie mit Abbildung der gesamten Skala;
k. QR-Code mit Verlinkung auf die Internetadresse www.verbrauchskatalog.ch.
4.7.5 In gedruckter Form muss die Energieetikette das Format 297 mm × 210 mm
(DIN-A4-Hochformat) aufweisen.
4.7.6 Wird die Energieetikette in elektronischer Form dargestellt, so gelten zusätz-
lich die folgenden Vorgaben:
a. Bildschirme, auf denen die Energieetikette dargestellt wird, müssen eine Diagonale von mindestens 9,7 Zoll (Hochformat) aufweisen.
b. Die Energieetikette erscheint als Grundeinstellung. Sie darf nicht durch einen Stand-by-Modus, einen Bildschirmschoner oder auf eine andere Art ausgeblendet werden.
c. Sind noch andere Informationen zum Personenwagen elektronisch abrufbar, so wechselt die Einstellung nach 20 Sekunden automatisch auf die Grundeinstellung zurück.
8Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sept. 2007 zur
Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. L 263vom 9.10.2007, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/318, ABl. L 58 vom 26.2.2019, S. 1.