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Vernehmlassung 2019/27: Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) · 10 Seiten

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Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter

Anlagen, Fahrzeuge und Geräte AS 2018

3.3 Für die Festlegung der Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien A–G wer-

den die aktuellen Fahrzeugtypen entsprechend ihrem absoluten Energieverbrauch in absteigender Reihe geordnet und gleichmässig in sieben Sektoren aufgeteilt. Die unteren Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien bestimmen sich nach dem absoluten Energieverbrauch des letzten im entsprechenden Sektor aufgeführten Fahrzeugtyps.

3.4 Als aktuelle Fahrzeugtypen gelten typengenehmigte Personenwagen, die

ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (Art. 97 Abs. 4 VTS) und die innerhalb der zwei Jahre bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals hätten zugelassen werden können.

4 Kennzeichnung in Verkaufsstellen und an Ausstellungen

4.1 Wer neue Personenwagen in Verkaufsstellen oder an Ausstellungen aus-

stellt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.

4.2 Die Energieetikette ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen.

4.3 Sie muss gut sichtbar und lesbar am Personenwagen oder in dessen unmit-

telbarer Nähe angebracht werden. Sie muss mindestens gleich gut sicht- und lesbar platziert sein wie allfällige Informationen zu Preis und Ausstattung des Personenwagens.

4.4 An Tagen, an denen die Ausstellung nicht öffentlich zugänglich ist, gilt die

Kennzeichnungspflicht nicht.

4.5 In Verkaufsstellen muss ein Hinweis auf die Internetplattform des BFE für

den Bereich der Energieeffizienz von Fahrzeugen gut sichtbar platziert werden. Das BFE stellt diese Hinweise kostenlos zur Verfügung.

4.6 Die Listen nach Artikel 11 Absatz 3 müssen in der Verkaufsstelle eingese-

hen werden können. Werden sie in gedruckter Form aufgelegt, so müssen sie mindestens halbjährlich aktualisiert werden. Eine Liste in gedruckter Form kann beim BFE kostenlos bestellt werden.

4.7 Energieetikette

4.7.1 Die Energieetikette ist unter Verwendung der Typengenehmigungsnummer

oder der Datenblattnummer mit dem vom BFE unter der Internetadresse www.energieetikette.ch zur Verfügung gestellten Online-Tool zu erstellen. Die Darstellung entspricht dem unter Ziffer 10 abgebildeten Beispiel.

4.7.2 Liegt keine schweizerische Typengenehmigung und kein schweizerisches

Datenblatt vor, so ist eine Energieetikette über ein ebenfalls vom BFE zur Verfügung gestelltes Online-Tool unter Verwendung der Werte aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie