Vorlage VISV

Vernehmlassung 2019/30: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Verfahrensregelungen und Informationssystemen · 17 Seiten

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Art. 23 Bst. d

Bei der Einreichung eines Visumgesuchs nehmen die Visumbehörden systematisch über ORBIS eine Abfrage in den folgenden Datenbanken vor, sofern sie dazu berechtigt sind:

d. in der Interpol-Datenbank Automated Search Facility (ASF-Interpol) nach der Interpol-Verordnung vom 21. Juni 20132.

Art. 29 Abs. 1

1Daten des C-VIS dürfen nach Artikel 30 der EU-VIS-Verordnung3 im ZEMIS, im ORBIS, im Informationssystem RUMACA des Grenzwachtkorps oder in entsprechenden Informationssystemen der kantonalen und kommunalen Polizeibehörden gespeichert werden, wenn die Speicherung im Einzelfall erforderlich ist und solange der betreffende Fall bearbeitet wird.

II

Die Anhänge 2 und 3 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.

[Datum] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 SR 366.1

3 Vgl. Fussnote zu Art. 2 Bst. a.