Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/31: Deklaration von Koscher- und Halalfleisch (Änderung des Landwirtschaftsgesetzes) · 9 Seiten

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Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Am 18. Dezember 2015 reichte Nationalrat Yannick Buttet die parlamentarische Initiative 15.499 «Einfuhr von Halalfleisch von Tieren, die ohne Betäubung geschlachtet wurden» ein. Die Initiative verlangt die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um Probleme im Zusammenhang mit dem Verkauf von importiertem Halalfleisch zu beseitigen. Sie fordert einerseits die obligatorische Deklaration von Halalfleisch von Tieren, die abweichend von der Schweizer Gesetzgebung im Ausland ohne Betäubung geschlachtet wurden. Andererseits sollen die durchschnittlichen Zuschlagspreise für die Teilzollkontingente für Halalfleisch an diejenigen für vergleichbares konventionelles Fleisch angepasst werden.

Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) beschloss an ihrer Sitzung vom 30. Juni 2016 mit 15 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Die WBK des Ständerates (WBK-S) entschied am 10. Oktober 2016 mit 8 zu 3 Stimmen, diesem Beschluss der WBK-N nicht zuzustimmen. Am 17. Februar 2017 prüfte die WBK-N die Initiative abermals vor und beantragte ihrem Rat mit 13 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen, der Initiative Folge zu geben. Der Nationalrat stimmte diesem Antrag am 3. Mai 2017 mit 117 zu 40 Stimmen bei 20 Enthaltungen zu. Daraufhin prüfte die WBK-S die Initiative am 15. Mai 2017 erneut vor und beantragte ihrem Rat mit 4 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Der Ständerat entschied am 15. Juni 2017 entgegen dem Antrag der WBK-S mit 22 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Initiative Folge zu geben. Damit erhielt die WBK-N den Auftrag, eine Vorlage auszuarbeiten.

Den Vorentwurf betreffend die Deklaration von importiertem Koscher- und Halalfleisch prüfte die WBK-N am 12. April 2019. Sie beschloss ohne Gegenantrag, darauf einzutreten und hiess den Gesetzesvorentwurf in der Gesamtabstimmung mit 19 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen gut. Nach der Verabschiedung des erläuternden Berichts beschloss sie die Eröffnung einer Vernehmlassung.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Geltendes Recht

In der Schweiz dürfen nach Artikel 21 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG)1 in Verbindung mit Artikel 178 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TschV)2 Wirbeltiere und Panzerkrebse nur unter Betäubung getötet werden (Schächtverbot). Die Tiere sind nach Artikel 179b TschV so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit

1SR 455

2 SR 455.1