Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/31: Deklaration von Koscher- und Halalfleisch (Änderung des Landwirtschaftsgesetzes) · 9 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe c der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV)7 räumt dem Bund die Kompetenz ein, Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel zu erlassen.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagene Deklarationspflicht für Fleisch, das innerhalb der Teilzollkontingente Nr. 5.3, 5.4, 5.5 und 5.6 importiert wurde, ist vor dem Hintergrund des WTO-Abkommens über technische Handelshemmnisse8 (TBT-Abkommen) zu prüfen.
Gemäss dem TBT-Abkommen dürfen Deklarationsvorschriften nicht unnötig Handelshemmnisse schaffen und nicht strikter sein, wie dies notwendig ist, um begründete öffentliche Interessen zu erreichen (Art. 2.2). Damit würde sich auch hier die Frage stellen, ob keine milderen Massnahmen für die Zielerreichung möglich wären. Die neue Deklarationspflicht würde nur für Fleisch gelten, das innerhalb der Teilzollkontingente Nr. 5.3, 5.4, 5.5 und 5.6 importiert wurde. Importe von Koscher- und Halalfleisch ausserhalb dieser Kontingente wären weiterhin möglich und würden auch nicht der Deklarationspflicht unterliegen.
Angesichts dieser Rechtslage ist nicht auszuschliessen, dass andere WTO-Mitglieder in Bezug auf die geltenden Bestimmungen betr. die Teilzollkontingente 5.3–5.6 und die hier vorgeschlagene Deklarationspflicht eine Verletzung des WTO-Rechts geltend machen könnten. Die Kommission ist sich dieser Problematik bewusst. Sie ist jedoch der Ansicht, die Schweiz könnte in diesem Fall mit Verweis auf das generelle Verbot der Schlachtung von Wirbeltieren ohne Betäubung diese Bestimmungen als verhältnismässig rechtfertigen.
Die Kommission geht zudem davon aus, dass mit der vorgeschlagenen Deklarationspflicht die mildeste Massnahme gewählt würde. Die obengenannten handelsrechtlichen Prinzipien der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit sollten somit eingehalten sein.
Die vorgeschlagene Deklarationspflicht tangiert auch das bilaterale Agrarabkommen mit der EU. Sie widerstrebt der im Agrarabkommen beigelegten gemeinsamen Erklärung zur Verwaltung der Zollkontingente für den Fleischsektor. In dieser legen die EU und die Schweiz ihre Absicht dar, insbesondere unter Berücksichtigung der WTO- Bestimmungen, gemeinsam die Verwaltung der Zollkontingente für den Fleischsektor durch die Schweiz zu überprüfen, um ein Verfahren zu erzielen, das weniger Handelshemmnisse mit sich bringt. Gemäss Artikel 8 des Agrarabkommens ist die Schweiz deshalb verpflichtet, die EU über die geplante Änderung zu informieren.
7 SR 101
8 SR 0.632.20, Anhang 1A.6