Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/31: Deklaration von Koscher- und Halalfleisch (Änderung des Landwirtschaftsgesetzes) · 9 Seiten

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versetzt werden. Eine Ausnahme von der Betäubungspflicht besteht nur beim rituellen Schlachten von Geflügel (Art. 179b Abs. 4 TschV).

Die Einfuhr von Fleisch von rituell geschlachteten Tieren (Koscher- und Halalfleisch) ist zulässig. Artikel 14 Absatz 1 TSchG gibt dem Bundesrat zwar die Kompetenz, die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Gründen des Tierschutzes zu verbieten. Für Fleisch, das von Tieren stammt, die nicht gemäss den Schweizer Vorschriften vor der Schlachtung betäubt wurden, hat der Bundesrat kein solches Einfuhrverbot erlassen. Der Vorbehalt in Absatz 1 betreffend die Einfuhr von Koscher- und Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft sicherzustellen, findet daher keine Anwendung. Dennoch hat der Bundesrat in der Botschaft zur Agrarpolitik 20073 festgehalten, dass er aus Gründen der Glaubens- und Gewissensfreiheit für Koscher- und Halalfleisch weiterhin dem Bedarf entsprechende Teilzollkontingente vorsehen wird.

Die Grundlagen für die Verteilung der Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind in Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG)4 geregelt. Neben diesen allgemeinen Bestimmungen enthält Artikel 48 LwG besondere Bestimmungen betreffend Verteilung der Teilzollkontingente für Fleisch. In Artikel 14 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SV)5 hat der Bundesrat geregelt, dass das Zollkontingent Nr. 5 für die Einfuhr von «rotem Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) in verschiedene Teilzollkontingente unterteilt wird. Für den Import von Koscherfleisch sind die Teilzollkontingente Nr. 5.3 und 5.4 vorgesehen. Die Teilzollkontingente Nr. 5.5 und 5.6 sind dem Import von Halalfleisch vorbehalten. Die Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile für Koscher- und Halalfleisch sind in den Artikeln 18 und 18a SV geregelt:

 Die Teilzollkontingente Nr. 5.3, 5.4, 5.5 und 5.6 werden zu 100 Prozent versteigert. Der Bezug von Kontingentsanteilen ist Angehörigen der jüdischen bzw. der islamischen Gemeinschaft und den ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften vorbehalten.

 Das innerhalb der Teilzollkontingente Nr. 5.3, 5.4, 5.5 und 5.6 importierte Koscher- und Halalfleisch darf nur über die vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) anerkannten Verkaufsstellen vertrieben werden. In den Verkaufsstellen muss an gut sichtbarer Stelle der Hinweis «Koscher» oder «Koscherfleisch» bzw. «Halal» oder «Halalfleisch» angebracht sein.

2.2 Die beantragte Neuregelung: Erwägungen der Kommission

Die Kommission erörterte an mehreren Sitzungen die vom Initianten identifizierten Hauptprobleme beim Import von Halalfleisch:

3BBl 2002 4980

4 SR 910.1

5 SR 916.341