Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/31: Deklaration von Koscher- und Halalfleisch (Änderung des Landwirtschaftsgesetzes) · 9 Seiten

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 An der Versteigerung der Teilzollkontingente für Halalfleisch seien weniger Importeure teilnahmeberechtigt als an Versteigerungen der Teilzollkontingente für konventionelles Fleisch. Deshalb könnten sie Fleisch bis zu 10 Franken pro Kilogramm günstiger importieren als in den Teilzollkontingenten für konventionelles Fleisch. Die Importeure von konventionellem Fleisch würden damit diskriminiert. Der Initiant verlangt deshalb, die durchschnittlichen Zuschlagspreise für die Teilzollkontingente Nr. 5.5 und 5.6 an die Preise des Teilzollkontingentes Nr. 5.7 «Übriges» für konventionelles Fleisch anzupassen.

 Die bestehende Informationspflicht gelte nur für die erste Verkaufsstufe, das heisst für die vom BLW anerkannten Verkaufsstellen. In der Praxis sei es aber möglich, dass Fleisch von den anerkannten Verkaufsstellen auch ausserhalb der islamischen Gemeinschaft verkauft werde. Der Initiant fordert deshalb eine obligatorische Deklaration von Halalfleisch von Tieren, die im Ausland ohne Betäubung geschlachtet wurden.

Am 10. November 2017 führte die WBK-N eine Anhörung mit Fachexpertinnen und -experten zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative durch. Diese Anhörung zeigte auf, dass es insbesondere bei Halalfleisch keinen Standard mit verbindlichen Vorschriften betreffend Betäubung der Tiere bei der Schlachtung gibt. Aus Sicht des Tierschutzes (Betäubung bei der Schlachtung) sowie aus Sicht der Lebensmittelhygiene besteht kein eindeutiger Unterschied zwischen Halal- und Koscherfleisch. Die Kommission entschied deshalb, dass sich die weiteren Arbeiten sowohl auf Halalfleisch als auch auf Koscherfleisch beziehen sollten. Weiter beschloss sie, die beiden Teilbereiche der Problematik (Zuschlagspreise und Deklaration) separat anzugehen.

2.2.1 Teilbereich Differenz bei Zuschlagspreisen

Die Differenz bei den durchschnittlichen Zuschlagspreisen für Kontingentsanteile für Halalfleisch und für konventionelle Edelstücke betrug im Zeitraum 2016–2018 beim Rindfleisch rund 8.55 Franken pro Kilogramm (Zuschlagspreis für Halalfleisch: 3.96 Fr./kg, Zuschlagspreis für konventionelle Nierstücke/HQB: 12.51 Fr./kg). Bei den Kontingentsanteilen für Schaffleisch war die Preisdifferenz deutlich tiefer.

Im Austausch mit dem BLW kam die Kommission zum Schluss, dass sich die Problematik der tieferen Zuschlagspreise beim Rindfleisch mittels einer Anpassung der in den Teilzollkontingenten Nr. 5.3 und 5.5 enthaltenen Fleischstücke lösen liesse. Sie beschloss mit 20 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen, das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung dazu einzuladen, die Spezifikationen für diese Teilzollkontingente anzupassen. Das BLW teilte den Importeurinnen und Importeuren mit Schreiben vom 16. Januar 2019 mit, dass gestützt auf Artikel 16 SV die Spezifikationen für die Einfuhr von Koscher- und Halalfleisch in den Teilzollkontingenten Nr. 5.3 und 5.5 im Rahmen der Kontingentsversteigerungen angepasst würden. Die neuen Spezifikationen6 gelten seit dem 1. April 2019. Damit kann über die Teilzollkontingente Nr. 5.3 und 5.5 nur noch vom Vorderviertel Fleisch ohne Knochen

6 Siehe auch www.blw.admin.ch>Einfuhr von Agrarprodukten>Fleisch, Geflügelfleisch, Fleisch- und Wurstwaren>Dokumentation>Wichtige Mitteilung