Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/31: Deklaration von Koscher- und Halalfleisch (Änderung des Landwirtschaftsgesetzes) · 9 Seiten
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importiert werden. Der Import von Fleisch vom Hinterviertel ist nur im Teilzollkontingent Nr. 5.5 in Form von ganzen Hintervierteln oder als Schlachthälften erlaubt. Die Menge an Edelstücken, die in diesen Teilzollkontingenten importiert werden kann, ist somit beschränkt.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Problematik dieses Teilbereichs mittels dieser Änderung im Vollzug der Schlachtviehverordnung gelöst werden konnte. Sie ist somit nicht Teil der vorliegenden Revision.
2.2.2 Teilbereich Deklaration
Die Kommission hat eine Deklarationspflicht im Sinn vom 18 LwG für importiertes Fleisch, das von Tieren stammt, die nicht gemäss den Schweizer Vorschriften vor der Schlachtung betäubt wurden, geprüft. An ihrer Sitzung vom 17. August 2018 sprach sich die WBK-N aber mit 15 zu 9 Stimmen dagegen aus. Der Aufwand für die beteiligten Akteure (Importeure, Fleischhandel, Detailhandel, Gastronomie usw.) für die Umsetzung dieser Deklarationspflicht wäre aus Sicht der Kommission zu gross gewesen.
In Anlehnung an den ursprünglichen Initiativtext zielt die Kommission vielmehr auf die Teilzollkontingente 5.3, 5.4, 5.5 und 5.6 für Koscher- und Halalfleisch ab. Die Deklarationspflicht für Koscher- und Halalfleisch, das innerhalb dieser Teilzollkontingente importiert wird, soll über die anerkannten Verkaufsstellen hinaus für sämtliche nachfolgenden Verkaufspunkte sowie die Gastronomie gelten. Die Deklaration «Koscher» oder «Koscherfleisch» bzw. «Halal» oder «Halalfleisch» müsste somit für die Konsumentinnen und Konsumenten an allen Verkaufspunkten und in der Gastronomie ersichtlich sein. Sie könnten dank dieser Deklaration gezielter auswählen, welche Art von Fleisch sie kaufen und konsumieren wollen. Für die Importeure, den Handel und die Gastronomie würde diese erweiterte Deklarationspflicht bedeuten, dass sie geeignete Massnahmen ergreifen müssten, um die Rückverfolgbarkeit des Fleisches über alle Stufen des Handels bis zu den Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten. Importiertes Koscher- und Halalfleisch müsste künftig speziell deklariert und umgepackt werden. Für die Importeure und den Handel dürften somit Mehrkosten entstehen.
Da es sich um eine neue Verpflichtung der Importeure und insbesondere des Handels handelt, soll für die Deklarationspflicht eine explizite gesetzliche Grundlage im LwG geschaffen werden.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 48 LwG enthält besondere Bestimmungen zur Verteilung der Teilzollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch. Die neue Deklarationspflicht für Fleisch, das innerhalb der Teilzollkontingente Nr. 5.3, 5.4, 5.5 und 5.6 für Koscher- und Halalfleisch importiert wird, soll deshalb in Artikel 48 LwG mittels eines neuen Absatzes 2tereingefügt werden. Mit der gewählten Formulierung wird klargestellt, welches Fleisch von der Deklarationspflicht betroffen ist. Es muss nur Fleisch deklariert werden, das