Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/32: Erläuternder Bericht zur internationalen Zusammenarbeit 2021-2024 · 51 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Begründung des Finanzbegehrens und Bedeutung der Vorlage

In Artikel 2 der Bundesverfassung werden die Ziele der Eidgenossenschaft und ihre grundlegenden Werte definiert, wie sie für jede Sektorpolitik gelten. Die internationale Zusammenarbeit der Schweiz (IZA) beruht insbesondere auf den Artikeln 54 (auswärtige Angelegenheiten) und 101 (Aussenwirtschaftspolitik) der Bundesverfassung. Die auf diesen Artikeln basierenden gesetzlichen Grundlagen sind das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe1 (nachfolgend «EZA-HH-Gesetz») mit der dazugehörigen «EZA-HH-Verordnung» vom 12. Dezember 19772, das Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte3 (nachfolgend «MS-Gesetz»), das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods4 und das Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas5 (nachfolgend «Ostgesetz») mit der dazugehörigen «Ost-Verordnung» vom 19. Dezember 20186.

In seinen internationalen Beziehungen setzt sich der Bund ein «für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen»7. Er orientiert sich bei seinem Engagement an der humanitären Tradition der Schweiz und an Werten wie Verantwortung, Chancengleichheit und Weltoffenheit.

Die IZA ist Ausdruck «der Solidarität, die eines der Prinzipien darstellt, nach denen die Schweiz ihr Verhältnis zur internationalen Gemeinschaft gestaltet, und [entspricht] der weltweiten Verflechtung. Sie [beruht] auf der gegenseitigen Achtung der Rechte und Interessen der Partner» (Art. 2 «EZA-HH-Gesetz»). Die Ziele der IZA (Ziff. 2.3) entsprechen den Interessen der Schweiz sowie auch ihren Verpflichtungen bezüglich der nachhaltigen Entwicklung, die sie mit der Verabschiedung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen bekräftigte (Ziff. 2.2).

Investition zugunsten des Wohlstands, der Sicherheit und der Unabhängigkeit der Schweiz

Die Schweiz ist eine international anerkannte und gefragte Partnerin, sie gilt als unparteiisch, innovativ, verantwortungsbewusst und solidarisch sowie als Land mit einer langen demokratischen und humanitären Tradition, die auch ihre guten Dienste8 umfasst. Durch ihre offene und stark globalisierte Wirtschaft ist sie auf eine stabile, auf dem Völkerrecht basierende internationale Ordnung angewiesen. Die Herausforderungen in Bereichen wie Sicherheit, Umwelt und Gesundheit erfordern gemeinsame Lösungen, die von mehr als einem Land getragen werden. Es liegt im Interesse der Schweiz, auf die Weltpolitik Einfluss zu nehmen. Die IZA fördert Frieden und Sicherheit und schafft Perspektiven für die lokale Bevölkerung.

Durch ihren Beitrag zu steigenden Einkommen und günstigen Rahmenbedingungen in den Entwicklungsländern beteiligt sich die IZA auch an der Erschliessung neuer Märkte für die Schweiz. Die IZA öffnet der Schweiz Türen, stärkt ihre Glaubwürdigkeit und erhöht ihren Einfluss in den multilateralen Gremien. Ausserdem fördert die IZA die Attraktivität des internationalen Genf, das rund 1 Prozent des schweizerischen BIP ausmacht.9 Die IZA stärkt das Ansehen der Schweiz im Ausland (Soft Power).

1.2 Rückblick und Bilanz: 70 Jahre öffentliche Entwicklungshilfe

1.2.1 Rückblick Entwicklungshilfe als aussenpolitisches Instrument der Nachkriegszeit

Als Geburtsstunde der öffentlichen Entwicklungshilfe gilt die Antrittsrede des wiedergewählten US-Präsidenten Harry S. Truman im Jahr 1949. Er rief dazu auf, die USA solle unterentwickelte Länder mit finanzieller und technischer Hilfe dabei unterstützen, die Armut aus eigener Kraft zu bekämpfen. Diese

1 SR 974.0

2 SR 974.01

3 SR 193.9

4 SR 979.1

5 SR 974.1

6 SR 974.11

7 SR 101, Art. 54

8 www.eda.admin.ch > Aussenpolitik > Frieden und Menschenrechte > Friedenspolitik > Gute Dienste

9 www.eda.admin.ch/mission-geneve > Genève internationale > La Genève internationale en faits et chiffres Erläuternder Bericht zur internationalen Zusammenarbeit 2021–2024 (02.05.2019)