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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft AS ...
g. Fischhäuten und Gräten.
2Die Verwendung von Häuten und Fellen, die nicht zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind oder die einem Gerbungsprozess unterzogen wurden, ist verboten.
3Die in Absatz 1 Buchstaben a–e genannten Rohstoffe müssen von Tieren stammen, die in einem bewilligten Schlachtbetrieb geschlachtet und nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden.
4Die in Absatz 1 Buchstabe f genannten Rohstoffe müssen von Wildtieren stammen, die für genusstauglich befunden wurden.
5Rohstoffe, die zur Haltbarmachung ausschliesslich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurden, müssen aus Betrieben stammen, die nach Artikel 20 LGV gemeldet oder nach Artikel 21 LGV bewilligt sind.
6Folgende behandelte Rohstoffe dürfen verwendet werden:
a. Knochen, die nicht als spezifiziertes Risikomaterial nach Artikel 179d Absatz 1 TSV gelten, die aus Betrieben stammen, die von der zuständigen Behörde kontrolliert wurden und in einer Liste aufgeführt werden, und die einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:
1. Zerkleinern in Stücke von etwa 15 mm, Entfetten mit heissem Wasser bei einer Temperatur von mindestens 70 °C während mindestens 30 Minuten, bei mindestens 80 °C während mindestens 15 Minuten oder bei mindestens 90 °C während mindestens 10 Minuten, dann Trennen und anschliessend Waschen und Trocknen während mindestens 20 Minuten in einem heissen Luftstrom mit einer Anfangstemperatur von mindestens 350 °C oder während mindestens 15 Minuten in einem heissen Luftstrom mit einer Anfangstemperatur von mehr als 700 °C,
2. Sonnentrocknung während 42 Tagen bei einer Durchschnittstemperatur von mindestens 20 °C,
3. Säurebehandlung, bei der vor dem Trocknen während mindestens einer Stunde im Kern ein pH-Wert von unter 6 gehalten werden muss;
b. Felle und Häute von Hauswiederkäuern, Schweinehäute, Geflügelhäute sowie Felle und Häute von freilebendem Wild, die aus Betrieben stammen, die von der zuständigen Behörde kontrolliert und in einer Liste aufgeführt werden, und die einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:
1. Laugenbehandlung, bei der im Kern ein pH-Wert von über 12 erreicht werden muss, und anschliessendes Salzen während mindestens sieben Tagen,
2. Trocknen während mindestens 42 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 20 °C,
3. Säurebehandlung, bei der während mindestens einer Stunde im Kern ein pH-Wert von unter 5 gehalten werden muss,
4. Laugenbehandlung, bei der während mindestens 8 Stunden überall ein pH-Wert von über 12 erreicht werden muss;
c. Knochen, die nicht als spezifiziertes Risikomaterial nach Artikel 179d Absatz 1 TSV gelten, Felle und Häute von Hauswiederkäuern, Schweinehäute,