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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft AS ...

Art. 32 Abs. 1

1Milch ist das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretion eines oder mehrerer Tiere der Säugetierarten nach Artikel 2 Buchstabe a.

Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz

1Bezüglich des Fettgehalts genussfertiger Kuh- und Büffelmilch gilt:

Art. 41 Abs. 2

2Für Milchprodukte aus Milch von anderen Säugetierarten als Kühen ist die Tierart anzugeben. Wird für die Herstellung von Milchprodukten Milch verschiedener Säugetierarten verwendet, so müssen die Tierarten und das Mischungsverhältnis gemäss Rezeptur in Prozent angegeben werden.

Art. 59 Abs. 2

2Aufgehoben

Art. 60

Aufgehoben

Art. 61 Schmelzkäse und Streichschmelzkäse

Schmelzkäse und Streichschmelzkäse sind Erzeugnisse aus Käse und gegebenenfalls weiteren Zutaten, die durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme und einem Emulsionsprozess, in der Regel unter Verwendung von Schmelzsalzen, hergestellt werden.

Art. 62 Abs. 1, 4 und 5

1Die Trockenmasse (T) des Endproduktes muss zu mindestens 500 g/kg aus Käsetrockenmasse bestehen.

4und5 Aufgehoben

Art. 63 Schmelzkäsezubereitungen

Schmelzkäsezubereitungen bestehen aus Schmelzkäse und Zutaten.

Art. 64 Abs. 1

1Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 41 Absatz 1 ist bezüglich des Käseanteils in Käseerzeugnissen die Geschmacksgebung durch Gewürze, Kräuter, Behandlung mit Rauch, Spirituosen oder andere Zutaten anzugeben. Auf die Angabe der Art der Hitzebehandlung nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b kann verzichtet werden.