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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft AS ...

Geflügelhäute, Fischhäute sowie Felle und Häute von freilebendem Wild, die einer anderen Behandlung als den in Buchstaben a und b aufgeführten unterzogen wurden und die aus Betrieben stammen, die nach Artikel 20 LGV gemeldet oder nach Artikel 21 LGV bewilligt sind.

7Bei der Behandlung nach Absatz 6 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 darf die Dauer der Behandlungen die Dauer der Beförderung umfassen.

8Die behandelten Rohstoffe gemäss Absatz 6 müssen von folgenden Tieren stammen:

a. von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern, Schweinen und Geflügel, die in einem bewilligten Schlachtbetrieb geschlachtet und nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden; oder

b. erlegtem freilebendem Wild, dessen Schlachttierkörper nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurde.

9Sammelstellen und Gerbereien ist die Abgabe von Rohstoffen, die den Anforderungen nach den Absätzen 1-8 entsprechen, zur Herstellung von Speisegelatine und Kollagen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, erlaubt, wenn sie von der zuständigen Behörde hierfür ausdrücklich eine Bewilligung erhalten haben. Die Lagerräume müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a. Sie müssen feste Bodenbeläge und glatte Wände haben, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und gegebenenfalls über Kühlanlagen verfügen.

b. Sie müssen einwandfrei sauber sein und so instandgehalten werden, dass eine Kontamination der Rohstoffe ausgeschlossen ist.

c. Werden in diesen Räumlichkeiten Rohstoffe gelagert oder verarbeitet, die die Kriterien nach den Absätzen 1-8 nicht erfüllen, so müssen diese Rohstoffe während der Annahme, der Lagerung, der Verarbeitung und dem Versand von Rohstoffen, die den Kriterien nach den Absätzen 1-8 entsprechen, getrennt gehalten werden.

10Speisegelatine muss einen Eiweissgehalt von mindestens 84 Massenprozent aufweisen.

Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz und 7

1Die Etikettierung von Erzeugnissen nach Anhang I Buchstaben a-c und e der Verordnung 1379/20133 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV4 folgende Angaben enthalten:

7Aufgehoben

3Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates; ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/812, ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1.

4 SR 817.022.16