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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung des EDI über Getränke
Änderung vom ...
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke1 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 und 3
1Natürliches Mineralwasser ist mikrobiologisch einwandfreies Wasser, das seinen Ursprung in einem unterirdischen Quellvorkommen hat. Es wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen.
3Stammt ein natürliches Mineralwasser aus mehreren Quellen, so muss seine physikalisch-chemische Zusammensetzung konstant bleiben.
Art. 8 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 9 Abs. 3 Bst. e und f
3Je nach Zusammensetzung kann die Sachbezeichnung durch folgende Angaben ergänzt werden:
e. «calciumhaltig» oder «enthält Calcium», wenn der Calciumgehalt mehr als 150 mg/l beträgt;
f. «magnesiumhaltig» oder «enthält Magnesium», wenn der Magnesiumgehalt mehr als 50 mg/l beträgt;
Art. 10 Abs. 2, 3 und 6
2Das Verzeichnis der Zutaten ist durch die Angabe der Menge der charakteristischen Bestandteile des natürlichen Mineralwassers zu ersetzen.
SR …