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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung über Getränke AS ...

Art. 63 Abs. 1

1Bier ist ein alkoholisches, kohlensäurehaltiges Getränk aus Wasser, gemälztem oder nicht gemälztem Getreide, Hefe und Hopfen sowie aus weiteren Zutaten, das durch alkoholische Gärung gewonnen wird.

Art. 64 Anforderungen

Anstelle von Hefe können auch andere gärfähige Mikroorganismen verwendet werden.

Art. 65 Abs. 2

2Entsprechend dem Stammwürzegehalt können auch folgende Sachbezeichnungen verwendet werden:

a. «Lagerbier» ab 10,0 Massenprozent;

b. «Spezialbier» ab 11,5 Massenprozent;

c. «Starkbier» ab 14,0 Massenprozent.

Art. 66

Aufgehoben

Artikel 161a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Lebensmittel, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und die der Änderung vom … dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum [1 Jahr] nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II.

1Die Anhänge 2, 3 und 9 werden gemäss Beilage geändert.

2Der Anhang 6 wird aufgehoben.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.

... Eidgenössisches Departement des Innern: