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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung über Getränke AS ...
3Natürliches Mineralwasser aus einer oder mehreren Quellen darf nicht unter mehreren Handelsbezeichnungen in den Handel gebracht werden.
6Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung zur teilweisen Eisen- oder Manganentfernung gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a unterzogen wurde, umfasst in Nähe der Analyseangaben den Hinweis: «teilweise enteisent» beziehungsweise «teilweise entmangant» oder «enteisent» beziehungsweise «entmangant». Der Hinweis «teilweise enteisent» ist nicht obligatorisch, wenn das Eisen durch Filtration oder Dekantation ausgefällt wurde.
Art. 14 Abs. 2
2Quellwasser, das aus verschiedenen Quellen stammt, darf unter dem gleichen Fantasienamen (Handelsbezeichnung) in den Handel gebracht werden.
Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3
Aufgehoben
Art. 31 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 33 Abs. 1 Bst. b und 3
Aufgehoben
Art. 39 Abs. 1 Bst. a und b
1Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV2 sind anzugeben:
a. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 30 mg/l und höchstens 150 mg/l: zumindest der Hinweis «coffeinhaltig»; mit Ausnahme von Erzeugnissen, die auf Kaffee, Tee oder auf Kaffee- oder Tee-Extrakt basieren und die in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf Kaffee oder Tee enthalten;
b. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/l: der Coffeingehalt und zusätzlich die Angaben nach Anhang 2 Teil B Ziffer 4 LIV;
Art. 58 Abs. 3
3Mate (Yerba, Paraguaytee) sind die coffeinhaltigen, schwach gerösteten und grob zerkleinerten Blätter von Ilex paraguariensis.
Art. 62
Aufgehoben