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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände AS …

Art. 5 Abs. 2 Bst. a

2Eine Bewilligung erlischt, wenn:

a. deren Inhalt ins Verordnungsrecht aufgenommen wird; oder

Art. 14 Abs. 2

2Lebensmittel dürfen nur mit der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels bezeichnet werden, wenn sie der Umschreibung und den mit der Umschreibung verbundenen Anforderungen entsprechen; vorbehalten bleiben die Bezeichnungen in der jeweiligen Sprache gemäss Anhang 1 des Beschlusses der Kommission 2010/791/EU4.

Art. 15 Abs. 2 Bst. a

2Nicht als neuartige Lebensmittel gelten:

a. gentechnisch veränderte Lebensmittel; ausgenommen solche nach Artikel 31 Absatz 5.

Art. 31 Abs 3 und 5

3Handelt es sich um Lebensmittel, die GVO sind oder solche enthalten, so leitet das BLV das Bewilligungsverfahren. Es leitet das Gesuch dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Beurteilung in seinem Zuständigkeitsbereich weiter. Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn eine Umweltgefährdung nach Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden kann.

5Für GVO-Erzeugnisse gelten die Artikel 15-19, wenn sie:

a. durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen gewonnen wurden;

b. in einem geschlossenen System nach Artikel 3 Buchstabe h der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 20125 hergestellt wurden; und

c. von den Organismen abgetrennt, gereinigt und chemisch definierbar sind.

Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz

1Wer Lebensmittel, die GVO-Erzeugnisse sind oder solche enthalten:

2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), Fassung gemäss ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1

4Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Festlegung des Verzeichnisses

der Erzeugnisse gemäss Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, Fassung gemäss ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 55.

5 SR 814.912