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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände AS …

Art. 37 Gentechnisch veränderte Lebensmittel

1Auf GVO ist hinzuweisen bei:

a. Lebensmitteln, die GVO-Erzeugnisse sind;

b. Lebensmitteln, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten;

c. Verarbeitungshilfsstoffen, die als solche abgegeben werden und GVO-Erzeugnisse sind;

d. Mikroorganismen, die als solche abgegeben werden und gentechnisch verändert sind.

2Das EDI regelt die Art und Weise der Kennzeichnung.

3Es kann Ausnahmen von den Kennzeichnungspflichten nach Absatz 1 vorsehen.

4Mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» oder einem anderen gleichbedeutenden Hinweis können Lebensmittel versehen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Es kann anhand einer lückenlosen Dokumentation belegt werden, dass:

1. das Lebensmittel und die für das Lebensmittel verwendeten Zutaten, Verarbeitungshilfsstoffe oder Mikroorganismen nicht aus gentechnisch veränderten Organismen stammen,

2. vorbehältlich Absatz 5 bei der Produktion des Lebensmittels keine GVO verwendet wurden, und

3. die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein von Material, das aus GVO besteht, solches enthält oder daraus gewonnen ist, zu vermeiden.

b. Keine Zutat enthält GVO-Erzeugnisse im Umfang von mehr als 0,9 Massenprozent.

c. Gleichartige Lebensmittel, Verarbeitungshilfsstoffe oder Mikroorganismen sind:

1. nach Artikel 31 bewilligt worden, oder

2. nach schweizerischem Recht mit erlaubten landwirtschaftlichen Hilfsstoffen oder Ausgangsprodukten produziert worden, die gentechnisch veränderte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden.

5Die Voraussetzung von Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 2 gilt nicht für:

a. Tierarzneimittel;

b. Futtermittelzusätze, die

1. nach dem in Artikel 31 Absatz 5 beschrieben Verfahren gewonnen wurden;

2. nachweislich nicht in gentechnikfreier Qualität verfügbar sind; und

3. für die bedarfsgerechte Versorgung der Tiere aus Gründen der Tiergesundheit und des Tierschutzes erforderlich sind.