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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände AS …
Gliederungstitel nach Art. 85
4a. Kapitel: Pflichten der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetriebe bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten
Art. 85a
1Die Betriebe ermöglichen den Kontrollorganen auf deren Verlangen den Zugang zu:
a. den Gebäuden, der Ausrüstung, den Transportmitteln, dem Betriebsgelände und den anderen Orten unter ihrer Verantwortung sowie zu ihrer Umgebung;
b. den Waren unter ihrer Verantwortung;
c. ihren Informationssystemen;
d. ihren Dokumenten und anderen sachdienlichen Informationen.
2Sie unterstützen während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten das Personal der zuständigen Vollzugsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten mit ihm zusammen.
3Sie stellen den zuständigen Vollzugsbehörden auf Papier oder in elektronischer Form unverzüglich alle Informationen über die Waren und ihre Tätigkeiten zur Verfügung.
4Die Pflichten der Betriebe nach diesem Artikel gelten auch in Fällen, in denen amtliche Kontrollen von Dritten nach Artikel 55 LMG durchgeführt werden.
Art. 90 Einfuhrmodalitäten
1Wer im Luftverkehr über die Flughäfen Genf und Zürich Lebensmittel einführt, die nach Anhang 1 oder 2 der Verordnung vom …6 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) verstärkt kontrolliert werden, muss der für die amtliche Kontrolle zuständigen Behörde elektronisch voranmelden:
a. das Datum und die Zeit der Ankunft der Sendung am bezeichneten Eingangsort sowie allfällige Verspätungen;
b. die Art der Sendung.
2Verantwortlich für die Voranmeldung ist die Importeurin oder der Importeur nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i LMVV. Sie oder er kann eine anmeldepflichtige Person mit dieser Aufgabe betrauen.
3Für die Voranmeldung ist Teil I des Formulars nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 669/20097 (gemeinsames Gesundheitseingangsdokument, GGED) im
6 SR 817.042
7 Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG, ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.