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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände AS …
tierärztlichen Informationssystem nach der Entscheidung 2004/292/EG8 (TRACES) auszufüllen. Das GGED muss der Vollzugsbehörde des Eingangsorts mindestens einen Arbeitstag vor Ankunft der Sendung übermittelt werden.
4Für Sendungen, die ohne die erforderliche Voranmeldung eingeführt oder durchgeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr gemäss Ziffer 1.6 von Anhang 9 LMVV erhoben.
5Die anmeldepflichtige Person muss:
a. dem BLV alle für die Kontrolle notwendigen Dokumente zur Verfügung stellen;
b. das BLV unterstützen, indem sie die Sendungen nach seinen Anordnungen zur Kontrolle bereitstellt und anschliessend wieder entfernt; und
c. die Anweisungen des BLV an das Speditionsunternehmen oder die Importeurin oder den Importeur weiterleiten.
6Sie oder er muss in der Zollanmeldung die Nummer des GGDE und die vom BLV anlässlich der Kontrolle festgesetzten Gebühren angeben.
7Der für die Kontrolle zuständigen Behörde sind zur Verfügung zu stellen:
a. ausreichend Personal- und Logistikressourcen zum Ausladen und Präsentieren der Sendung;
b. sofern eine repräsentative Probenahme mit Standard-Probenahmeausrüstung nicht möglich ist: geeignete Ausrüstung zur Probenahme (z. B. besondere Transportmittel oder Verpackungen).
8Zusammengesetzte Lebensmittel, die weniger als 20 Prozent von Lebensmitteln nach Anhang 2 LMVV enthalten, werden nach dem Verfahren der Artikel 86 und 87 eingeführt.
Art. 91 Abs. 1bis, 3 erster Satz und 6
1bisDas Original des GGED für die Einfuhr begleitet die Sendung bei ihrer Weiterbeförderung bis zu dem in diesem Dokument genannten Bestimmungsort. Das BLV kann Abweichungen festlegen.
3Für Lebensmittel, die wegen des Risikos einer erhöhten Aflatoxin-Kontamination verstärkt zu kontrollieren sind, muss nebst dem GGDE eine Genusstauglichkeitsbescheinigung mit den Analyseergebnissen nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/20149 vorliegen.
6Das BLV kann Bestimmungen erlassen über:
8 Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG, ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63; zuletzt geändert durch Entscheidung 2005/515/EG, ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29.
9 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009, ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4.