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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände AS …
Art. 38 Abs. 2 und 3
2Das BLV kann nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben im Einzelfall bewilligen, wenn:
a. anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten und Informationen der Nachweis erbracht werden kann, dass der Nährstoff, die andere Substanz, das Lebensmittel oder die Lebensmittelkategorie die angegebenen Eigenschaften aufweist; und
b. die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Angabe nicht über die Eigenschaften des Nährstoffs, der anderen Substanz, des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie getäuscht werden.
3Das EDI legt die übrigen Bestimmungen über das Bewilligungsverfahren fest. Artikel 3 gilt für dieses Verfahren nicht.
Art. 39 Abs. 2 Bst. a und d
2In jedem Fall sind schriftlich anzugeben:
a. bei Fleisch domestizierter Huftiere, von Hausgeflügel, Laufvögeln und bei Fisch: die Herkunft des zur Lebensmittelgewinnung verwendeten Tieres;
d. bei Lebensmitteln, die nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 11 nicht als vorverpackt gelten und die aufgrund des Risikos der Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder der Bildung von Toxinen kühl gehalten werden müssen: das Verbrauchsdatum.
Art. 40 Zwischenhandel
Im Zwischenhandel müssen die Angaben so gehalten sein, dass die Lebensmittel gesetzeskonform zusammengesetzt und gekennzeichnet werden können.
Art. 48 Abs. 2
2Nicht als Bedarfsgegenstände gelten Materialien und Gegenstände, die als Antiquität abgeben werden
Art. 81 Abs. 3
3Das EDI kann bestimmte Analyse- und Probenahmeverfahren für verbindlich erklären.